Sondernutzungserlaubnis für Gaststätten in Berlin

Frühling in Berlin und Sondernutzungserlaubnis für Gehwege und Straßen

Jedes Jahr im Frühling häufen sich die Anträge auf Erteilung oder Wiedererteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch Restaurants und Kneipen. Diese sind in der Regel darauf angewiesen auch Tische und Stühle auf den Gehweg zu stellen, um genügend Gäste bewirten zu können.

Sondernutzungserlaubnis von Gehwegen
Sondernutzungserlaubnis für Gastronomie in Berlin

Sondernutzung

Eine Sondernutzung kommt auch im Bereich der öffentlichen Straßen in Betracht und liegt vor, wenn die Straße über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen werden soll. Die einschlägigen Regelungen finden sich für Bundesstraßen im Bundesfernstraßengesetz (FStrG), in Berlin § 11 Berliner Straßengesetz.

Ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung richtet sich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung – StVO – i.V.m. § 11 Abs. 1, 2 Berliner Straßengesetz – BerlStrG –. Für die begehrte Gehwegoberstreifennutzung ist eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 Satz 1 StVO erforderlich. Denn das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf Gehwegen stellt ein Hindernis auf der Straße im Sinne dieser Bestimmung dar, durch das der Verkehr erschwert wird.

Den Antrag auf Sondernutzungserlaubnis finden Sie HIER

Biergarten: Transportable Tische und Stühle

Für das Aufstellen von Werbeständern, Kundenstoppern und Warenauslagen benötigen Sie daher eine Sondernutzungserlaubnis, ebenso für Ihre Außengastronomie. Wenn Sie vor Ihrem Lokal Tische und Stühle aufstellen möchten, müssen sich diese ins Stadtbild einfügen und transportabel sein.

Wie hoch die Gebühren für die Sondernutzung ausfallen, hängt von der beanspruchten Fläche, der Dauer und der Art der Nutzung ab. Deswegen müssen Sie im Antrag Angaben dazu machen, welche Sondernutzung Sie planen, wo sich Ihr Gewerbeobjekt befindet und wann Sie mit der Sondernutzung beginnen wollen. In der Regel erheben die Kommunen auch eine Verwaltungsgebühr.

Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb eines Schankvorgartens in Berlin

Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 30.06.2016 – 1 K 30.15) hat u.a. entschieden: Es ist Sache der Behörde, die betroffenen öffentlichen Interessen – etwa des Städtebaus – zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten. Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird. In diesem Rahmen sind die Bezirksämter grundsätzlich befugt und angehalten, eigene schlüssige Konzepte für ihren Bezirk oder Teile davon zu entwickeln, die die Abwägung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG generalisierend vorwegnehmen und Ausnahmen lediglich in atypischen Fällen zulassen, um eine einheitliche straßenrechtliche Praxis sicherzustellen.

Grenzwerte und Gehwegbreite:

Das Herausstellen von Tischen und Stühlen soll dem urbanen Leben in der Stadt dienen, ohne andere Interessen über Gebühr zu beeinträchtigen oder den in geschlossenen Räumen zu betreibenden Gaststättenbetrieb grundsätzlich ins Freie zu verlagern, heißt es in den Richtlinien der Ordnungsämter.

Danach muss auf Gehwegen i.d.R. eine Mindestbreite für Fußgänger von 1,50 Metern gewährleistet sein. Bei höherem Fußgängeraufkommen oder bei Hindernissen (Radwegen, Telefonzellen, Haltestellen, Stromkästen) können größere Mindestbreiten festgelegt werden. Ist ein Gehweg schmaler als 1,50 Meter, wird generell keine Sondernutzung genehmigt. Die Fläche für Fußgänger muss immer innerhalb des eigentlichen Gehweges verbleiben, das heißt, sie darf nicht in den Gehweg-Oberstreifen (der Bereich nahe am Gebäude) oder in den Gehweg-Unterstreifen (der Bereich nah der Straße) verlegt werden. Sind beide Bereiche jeweils schmaler als 70 Zentimeter, wird keine Sondernutzung genehmigt.

Interessenabwägung:

Gemäß § 46 StVO steht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde. Grundsätzlich hat jede Behörde aber letztlich eine Interessanbwägung zwischen den Belangen des öffentlichen Verkehrs und dem wirtschaftlichen Interesse der Gewerbetreibenden zu treffen und diese Abwägung zu begründen. Das wirtschaftliche Interesse ansässiger Geschäftsleute an der Nutzung des Gehwegs – obgleich diese als bloße Gewinnchance grundrechtlich wohl nicht geschützt ist – kann dabei durchaus erheblich sein und muss Berücksichtgung finden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Mai 2009 – 1 A 417.08 und vom 16. August 2011 – VG 1 K 307.10).

Justus rät:

Gegen einen Ablehnungsbescheid kann der Adresst binnen Monatsfrist Widerspruch einlegen. Wir sind aber gern schon vorab tätig und übernehmen die Beantragung  Beantragung sowie bei einer Ablehung den Widerspruch oder auch die Klage.

Lassen Sie sich kostenfrei beraten. Rufen Sie an oder schreiben Sie uns über unser Konatktformular. Hier können Sie auch gleich ihren Antrag oder den ABlehnungsbescheid hochladen.

foto: Tama66-pixabay

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