Mit Beschluss vom 26.02.2018 (12 K 16702/17) erklärte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den sofortigen Vollzug einer Stilllegungsverfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis für einen manipulierten VW Amarok bei dem das Softwareupdate von VW bisher nicht aufgespielt wurde, für rechtswidrig. Aufgrund dessen darf der Fahrzeugführer seinen Pkw nun weiterhin benutzen.

Erste Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zu einer Stilllegung von Fahrzeugen im Abgasskandal
Das Verwaltungsgericht äußerte sich wie folgt: “Das private Interesse des Fahrzeugeigentümers hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Stilllegung des manipulierten Wagens mehr Gewicht.“ Der Widerspruch gegen den Stilllegungsbescheid entfaltet deshalb aufschiebende Wirkung.
Somit reicht das öffentliche Interesse für die Stilllegung des Fahrzeuges nicht aus. Zwar bewerte man hier die Luftreinhaltung als hohes Schutzgut, jedoch gehe von dem betroffnen Einzelfahrzeug keine Gefahr zur Luftverschmutzung aus. Außerdem sei schon seit 2015 bekannt, dass die Abgasreinigung der Dieselmotoren nicht einwandfrei seien. Es bestehe kein Anlass warum 2017 eine höhere Dringlichkeit zur Stilllegung der betroffenen Pkws vorliege, als damals.
KBA verlangte Stilllegung des Fahrzeugs (VW Amarok)
Der Antragsteller in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe war seit 2011 Eigentümer eines VW Amarok. Er hatte nach der Bekanntmachung des Abgasskandals vor dem LG Heidelberg eine zivilrechtliche Klage gegen den VW Händler anhängig und außergerichtlich Ansprüche auf Schadensersatz gegen VW geltend gemacht. Da das LG erst ein Sachverständigergutachten über das Softwareupdate einholen musste, weigerte sich der Kläger dieses auf Gefahr einer Verschlechterung seines Motors und Verluste möglicher Ansprüche hin aufzuspielen. Deswegen verlangte das KBA von ihm, sein Fahrzeug stilllegen zu lassen.
Das KBA leitet die Weigerung des Klägers an das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis weiter, welches den Geschädigten aufforderte bis spätestens zum 20.11.2017 das Update aufzuspielen, sonst werde der Betrieb des Fahrzeugs untersagt. Da dies nicht erfolgte, untersagte die zuständige Zulassungsstelle den Betrieb des betroffenen Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr, woraufhin das Landratsamt die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung anordnete. Der Geschädigte legte gegen diese Anordnung Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig im Eilverfahren ein Anordnung mit aufschiebenden Wirkung.
Verwaltungsgericht Karlsruhe gab Betroffenem Recht
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab mit Beschluss vom 26.02.2018 in einer Eilentscheidung dem Betroffenen vollumfänglich Recht und entschied, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wird und das Fahrzeug auch ohne Durchführung des Softwareupdates ab sofort bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung weiter gefahren werden darf. Dabei hatte das Landratsamt sämtliche Kosten zu tragen.
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