Zweite Medienfonds German Film Productions GFP GmbH & Co. Vierte Beteiligungs KG
Der Medienfonds Zweite Medienfonds German Filmproductions GFP GmbH & Co. Vierte Beteiligungs KG
Der Investitionsgegenstand der Zweite Medienfonds German Filmproductions GFP GmbH & Co. Vierte Beteiligungs KG (kurz: GFP IV KG) ist die Produktion von Kino- und Fernsehfilmen. Der Anleger beteiligt sich hierbei als Direktkommanditist am Fonds. Der Fonds ist seit dem Jahr 2006 platziert und sieht eine Laufzeit von 15 Jahren vor. Nach dem Grundgedanken des Medienfonds sollen die Anleger mit ihrer Investition zur Finanzierung von Projekten beitragen und im Gegenzug entsprechend ihren Einlagen an den eingespielten Erlösen partizipieren können. Ausweislich dem im Prospekt der Beteiligung befindlichen Investitions- und Finanzierungsplan wird von einer Gesamtinvestitionssumme von 27 Mio. € ausgegangen, wobei 25,17 % der Summe über Fremdkapital und 35,96 % über Drittfinanzierungen realisiert werden sollte. Daneben bot der Fonds in der Vergangenheit, wie alle Medienfonds, besondere steuerliche Anreize für die Anleger als ein wichtiger Grund für die Anlageentscheidung. Der Vertrieb des Fonds erfolgte regelmäßig über Finanzvertriebe. Ausweislich des Prospekts flossen dabei Provisionen in einer Gesamthöhe von 15,3 % der Kommanditeinlage.
Aktuelle Lage des Fonds GFP IV KG
Die von der Kanzlei Justus Rechtsanwälte vertretenen Anleger berichten, dass die in Aussicht gestellten Ausschüttungen nicht mehr erfolgen und die Anleger bisher Verluste von 50 % der Investitionen erlitten haben. Anleger erhielten die Informationen, dass angeblich vorhandene Gelder für die Ausschüttungen blockiert werden, so dass derzeit nicht absehbar ist, ob die Anleger überhaupt noch Ausschüttungen erhalten, um Verluste minimieren zu können.
Risiken für die Anleger der Medienfonds GFP IV KG
Der Medienfonds GFP IV KG wurde oft als sichere Geldanlage mit hoher Rendite verkauft. Eine geschlossene Beteiligung ist, allerdings nie als sichere Geldanlage einzustufen. Worüber die Anlageberater nämlich oftmals nicht aufgeklärt haben, sind die erheblichen Risiken, die die Anleger als Gesellschafter eingegangen sind. Es handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, so dass die Anleger einem Kapitalverlustrisiko bis hin zu einem Totalverlustrisiko der Einlage ausgesetzt sind. Schließlich verkörpern Filme im Gegensatz zu Immobilien keinen greifbaren Wert. Die Entwicklungen des Filmmarkts sind vielmehr nur schwer zu prognostizieren, so dass Filme trotz allem floppen können. Zudem gibt es für den Verkauf der Beteiligung keinen funktionierenden Zweitmarkt vergleichbar mit der Börse, weswegen die Möglichkeit des Anlegers wieder Liquidität zu erlangen gefährdet ist. Dementsprechend sind Beteiligungen an der GFP IV KG nicht mit den Anlagezielen der Alters- und Familienvorsorge zu vereinbaren. Zumal die Medienfondsbeteiligung für konservativ ausgerichtete Anleger schon wegen den innewohnenden wirtschaftlichen und steuerlichen Unsicherheiten nicht geeignet ist.
Aufklärungspflicht über weiche Kosten und Provision, da diese über 15 % des Anlagekapitals liegt:
Oftmals wurden Anleger auch nicht über die Provisionshöhe von 15,3 % aufgeklärt. Eine solche Aufklärung muss aber ausweislich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgen, da die die Provision Auskunft über die Werthaltigkeit der Anlage gibt.
Medienfonds der GFP IV KG gezeichnet? Was können wir für Sie tun?
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte betreut derzeit eine Vielzahl von Anlegern des gescheiterten Medienfonds. Erstes Ziel ist es, für unsere Mandanten eine wirtschaftlich und rechtlich sinnvolle Lösung zu finden. Gerne beraten wir sie über ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Dazu werden wir zunächst ihren Anlagevertrag prüfen, um die genaue Art der Beteiligung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt das dem Verkauf zugrundeliegende Verkaufsgespräch analysiert. Denn nur, wenn sie über die konkreten Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurden erfolgte die Beratung anlagegerecht.
Dazu gehört auch, dass zugrundeliegende Prospekt auf etwaige Fehler zu überprüfen. Hierbei insbesondere, alle darin aufgeführten Kosten einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Schließlich werden wir auch ihren Anlagehorizont ermitteln. Sollte ihnen z.B. die Beteiligung als Altersvorsorge empfohlen worden sein, ist eine Falschberatung naheliegend. Aufgrund der unternehmerischen Beteiligungsform ist diese nämlich für diesen Zweck gänzlich ungeeignet.
Sollten Sie, wie sich bereits vermehrt offenbart hat, auch von ihrem Anlageberater nicht umfassend über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden sein, stehen Ihnen, als geschädigter Anleger, Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter und die Vermittler zu. Der Anleger hat so die Aussicht das gesamte Geld inklusive Zinsen wieder zu erhalten. Schadensersatzansprüche können sich darüber hinaus aus auch Prospekthaftung ergeben.
Aus diesem Grund sollte jeder Anleger spätestens, wenn Nachschüsse oder Steuerrückzahlungen gefordert werden, die zugrundeliegenden Verträge durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
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