Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens folgen aus den §§ 95, 95a, 95c, 96 SGB V iVm der Ä-ZV gemäß § 98 SGB V.
1. Die Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, § 18 Ä-ZV.
2. Weitere Voraussetzung ist für die Zulassung gemäß § 95 Abs. 2 SGB V die Eintragung in das Arztregister, die bei der Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung geführt werden.
– Approbation und Facharztausbildung bzw. 3-jährige-allgemeinärztliche Weiterbildung
– Vorbereitungszeit von 2 Jahren für Zahnärzte
– Approbation als Psychotherapeut und Fachkundenachweis
3. Nach § 98 Nr. 12 SGB V iVm § 25 Ä-ZV werden Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr zugelassen.
4. Der Arzt muss für die vertragsärztliche Tätigkeit geeignet sein, §§ 20 Ä-ZV und 16 BMV-Ä.
5. Es darf keine Überversorgung vorliegen, die vom Landesausschuss festgestellt wurde (Zulassungssperre).