Zugang per Telefax

Der “OK-Vermerk” eines Sendeberichts stellt bis auf Weiteres nur ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar.

BGH, Urteil vom 19.02.2014 – IV ZR 163/13
BGB § 130 Abs. 1 Satz 1

Problem/Sachverhalt

Eine Versicherung nimmt einen Versicherungsnehmer auf Zahlung rückständiger Prämien für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.06.2010 in Anspruch. Der Versicherungsnehmer wendet ein, er habe den Vertrag hinsichtlich seiner mitversicherten Angehörigen am 15.07.2008 per Telefax zum Jahresende gekündigt. Am 17.11.2008 habe auch seine Ehefrau nochmals per Telefax gekündigt. Die Versicherung bestreitet unter Vorlage von Faxeingangsjournalen den Erhalt der Kündigungen. Das Berufungsgericht stützte seine der Versicherung positive Entscheidung unter anderem darauf, dass der Versicherungsnehmer den Zugang der Kündigungserklärungen nicht habe beweisen können.

Entscheidung

Der Zugang der Telefaxe hätte nicht ohne weitere Sachaufklärung verneint werden dürfen. Der “OK-Vermerk” eines Sendeberichts stellt zwar lediglich ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar. Er belegt aber immerhin das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer. Der Empfänger kann sich deshalb nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken. Er muss sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen. Die Beweiskraft des im “OK-Vermerk” liegenden Indizes ist sodann unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu würdigen. Hieran fehlt es, weil die vorgelegten Journale den Telefaxanschluss und teilweise die Absendernummern nicht erkennen lassen. Außerdem gibt es zwischen dem Sendebericht und dem Empfangsjournal vom 17.11.2008 eine auffällige Übereinstimmung. Im Sendebericht ist um 10:34 Uhr eine 17-sekündige Sendung und im Empfangsjournal um 10:36 Uhr ein 16-sekündiger Empfang eines einseitigen Telefaxes ohne Absendenummer verzeichnet. Dies könnte unter Berücksichtigung nicht exakt gleich eingestellter Uhrzeiten an Sende- und Empfangsgerät durchaus miteinander korrespondieren. Dies hätte aufgeklärt werden müssen, etwa unter der Auflage, das empfangene Telefax in anonymisierter Form vorzulegen. In jedem Fall war das Berufungsgericht gehalten, den Beweisantritten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass die mit dem “OK-Vermerk” versehenen Faxe auch bei der Versicherung eingegangen sind, nachzugehen. Das Beweismittel ist nicht von vorneherein ungeeignet. Zumindest in den von der Rechtsprechung behandelten Einzelfällen konnten gesicherte Feststellungen darüber, welche Daten im Speicher des Empfangsgeräts eingegangen sind, getroffen werden.

Praxishinweis

Die Auffassung, dass der “OK-Vermerk” eines Sendeberichts lediglich ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes darstellt und insoweit keinen Anscheinsbeweis erbringt, entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des BGH. Diese Rechtsprechung wird im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zum Teil infrage gestellt (OLG Frankfurt, IBR 2010, 267; OLG Karlsruhe, IBR 2008, 710; OLG Celle, IBR 2008, 615). Ob und inwieweit diese Kritik berechtigt ist, ließ der BGH in diesem Streitfall ausdrücklich offen, weil das Berufungsgericht unabhängig hiervon den Sachverhalt nicht umfassend würdigte. Hier bestehen also zukünftig weiter Ansatzpunkte.

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