Widerruf und Kündigung von Lebens- und Rentenversicherung seit dem 01.01.2008 bis heute
Für Versicherungen zwischen 1994 und 2007 gilt die durch Rechtsprechung gesicherte Praxis: “Wer eine Lebensversicherung kündigt, bekommt nur bis zur Hälfte des eingezahlten Geldes zurück”.
Wurde die Versicherung jedoch nach 2008 abgeschlossen, kann man nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz mehr zurückbekommen.

Kündigung von Lebensversicherung ab 2008
Normalerweise verliert man durch eine frühzeitige Kündigung einer Lebens-oder Rentenversicherung Geld. Solche hohen Verluste wollte der Gesetzgeber 2008 bei einer Frühkündigungen mildern, jedoch entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof IV ZR 17/13 und 114/13), dass dieses Gesetz nicht für Altverträge (Abschluss vor dem 1. Januar 2008) gilt.
Neue Regelung seit dem 1. Januar 2008
Zum 1. Januar 2008 gab es ein neues Versicherungsvertragsgesetz, das für die Kündigung von Verträgen ein anderes Verfahren vorschreibt. Dieses Gesetz führt einen gesetzlichen Mindest-Rückkaufswert ein, damit Kunden durch eine Kündigenden ihre Beiträge nicht ganz verlieren können. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch nicht für eine Halbteilung, wie sie der BGH vorgeschlagen und entwickelt hatte. Nach dem neuen Gesetz werden die Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre verteilt. Wer beispielsweise nach einem Jahr die Beitragszahlung stoppt, muss auch nur ein Fünftel der Abschlusskosten tragen.
Kündigung lohnt sich mehr bei Verträgen ab 2008
Somit wird bei Versicherten mit älteren Verträgen anders gerechnet als bei Versicherten mit Verträgen ab 2008. Wer einen Altvertrag kündigt, kann bis zu 50 Prozent seiner Beiträge verlieren, für Verträge ab 2008 gilt, dass Provisionen und Gebühren anteilig nach Jahren vom bereits gezahlten Guthaben abgezogen werden.
Widerruf von Verträgen seit dem 01.01.2008 bis heute
Seit Beginn 2008 haben Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht von 30 Tagen. Die Frist für den Ablauf des Widerrufs beginnt jedoch nur zu laufen, wenn alle erforderlichen Unterlagen dem Versicherungsnehmer vorliegen (Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen, eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und seine Folgen.) Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Versicherte noch heute widerrufen.
Auf welche Gelder die Versicherten ein Recht haben ist kompliziert geregelt (§§ 9, 152 Abs. 2 VVG). Manchmal gelten in bestimmten Fällen auch anstatt des VVG die allgemeinen Vorschriften des BGB zur Rückabwicklung.
JUSTUS rät:
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen sich von Ihrer Lebensversicherung zu lösen, beraten wir Sie gerne und unterstützen Sie bei Ihrer Kündigung oder einem Widerruf Ihrer Versicherung.
Lassen Sie ihre Widerrufsbelehrung von unseren Spezialisten kostenfrei prüfen. Wir teilen Ihnen auch mit, welchen Betrag Sie ggf. über dem Rückkaufswert beanspruchen können und welche Kosten auf Sie zu kommen. Das Verfahren nach Ablehnung eines Widerrufs wird von den Rechtsschutzversicherung meißt übernommen.
Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus und laden Sie ihre Widerrufsbelehrung hoch.
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