Viele VW-Kunden, die ihren Pkw VW/Audi/Skoda/Seat ab dem 01.01.2016 gekauft haben und dieser mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen war, haben von VW kein Vergleichsangebot bekommen. Dies, da nach Aussage vom Hersteller VW zu diesem Zeitpunkt die Abschaltvorrichtung schon beim VW Kauf bekannt gewesen sei.
VW Kauf ab dem 01.01.2016 und kein Angebot von VW erhalten – Was nun?
Für diese Kunden stellt sich nun die Frage, ob VW auch ihnen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Das OLG Koblenz gibt mit seinen beiden Entscheidungen vom 13.03.2020 (Az. 8 U 1351/19) und vom 03.04.2020 (Az.: 8 U 1956/19) vielen Verbrauchern Hoffnung, die von VW kein Vergleichsangebot bekommen oder sich an der Musterfeststellungklage gar nicht beteiligt haben.
Positives Urteil des OLG Koblenz
Das OLG Koblenz verurteilte VW zu Schadensersatz nach § 826 BGB. Und dass, obwohl in beiden Verfahren die Kläger ihre Fahrzeuge erst nach dem 01.01.2016 gekauft hatten.
Im Wesentlichen beschäftigen sich die Urteile mit der wesentlichen Frage, ob überhaupt noch eine sittenwidrige Schädigung vorliegen kann, wenn VW eine Internetseite eingerichtet hat, mit der jeder Kunde feststellen kann, ob sein Pkw von der Umschaltvorrichtung betroffen ist.
Das OLG Koblenz hält VW nach § 826 BGB für schadensersatzpflichtig. Demnach hat VW sittenwidrig und vorsätzlich gehandelt. Das objektiv sittenwidrige Verhalten von VW dauerte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages auch noch an. Sowohl die Ad-hoc-Mitteilung im September 2015 von VW als auch die Website, auf der jedermann unter Eingabe einer Fahrzeugidentitätsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom Abgasskandal betroffenen Motor ausgestattet ist, lasse das sittenwidrige Verhalten nicht entfallen.
Unseres Erachtens zutreffend stellt das OLG Koblenz fest, VW habe sich in der von ihr angeführten Ad-hoc-Mitteilung und der Website nicht dazu bekannt
- dass den Fahrzeugen wegen der Software nach der Ansicht des Kraftfahrt-Bundesamtes die Stilllegung des Fahrzeugs drohte,
- VW habe auch nicht ihre sittenwidrige Motivation offengelegt, dass sie allein aus Profitmaximierungsgründen darüber getäuscht habe, dass die festgesetzten gesetzlichen Abgasgrenzwerte eingehalten werden, um so auf kostengünstigen Weg die Typengenehmigung für die Fahrzeuge zu erhalten
Weder heute noch im Jahr 2017 gab es derartige Erklärungen, so dass nach dem OLG Koblenz weiterhin von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden könne.
Auch OLG Oldenburg hält Schadenersatz nach VW Kauf für begründet
Mit seinem Urteil schließt sich das OLG Koblenz der Argumentation der OLG Hamm (Urteil vom 10. September 2019, Az. 13 U 149/18) und Oldenburg (Urteil vom 16. Januar 2020, Az. 14 U166/19) an. Wie jetzt das OLG Koblenz hält es auch das OLG Oldenburg für nicht angemessen, bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung den Täter mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich macht.
Mit seinen beiden Entscheidungen vom 13.03.2020 (Az. 8 U 1351/19) und vom 03.04.2020 (Az.: 8 U 1956/19) hat das OLG Koblenz die Chancen der Kunden massiv verbessert. Es zeigt, dass für VW-Kunden, die kein Angebot von VW erhalten haben, ja sogar für die, die sich gar nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, noch heute gute Chancen bestehen Schadensersatzansprüche gegen VW erfolgreich durchzusetzen.
Lesen Sie hier mehr zum Vergleichsangebot von VW. Was unserer Mandanten fragen und wir raten (FAQ zum VW-Vergleich).
Justus rät:
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