Vorfälligkeitsentschädigung: BGH entscheidet für Darlehensnehmer

BGH Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung

Bundesgerichtshof: Kein Anspruch der Bank auf Ersatz des Erfüllungsinteresses in Form der Vorfälligkeitsentschädigung

Mit Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15, hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden, dass eine Bank nach Kündigung eines aufgrund des Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers notleidend gewordenen Kredites keinen Anspruch auf Ersatz der Vorfälligkeitsentschädigung hat. § 497 Absatz 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) schließt als spezielle Regelung zur Schadensberechnung einen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Ein bahnbrechendes Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung und Rechtssicherheit für Dalehensnehmer:

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte ist derzeit mit einem Parallelverfahren und exakt derselben Problematik zur Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung in zugelassener Revision vor den Bundesgerichtshof. 

Keine Vorfälligkeitsentschädigung nach bankseitiger Darlehenskündigung

Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof auf die Gesetzgebungsgeschichte und den Sinn und Zweck der Norm. Danach sollte ein Rückgriff auf den Vertragszins, der bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eine Rolle spielt, ausgeschlossen sein und lediglich eine Schadensberechnung anhand des Verzugszinses stattfinden. Billige man der Bank daneben auch einen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu, so würde das Ziel des Gesetzgebers verfehlt.

Dem immer wieder von der Gegenseite vorgebrachten Argument, durch diese Lösung würde der vertragstreue gegenüber dem vertragsbrüchigen Darlehensnehmer schlechter gestellt, hat der Bundesgerichtshof eine klare Absage erteilt. Offensichtlich hat der Gesetzgeber dieses Risiko bewusst in Kauf genommen, hatte er doch im Wege der Schuldrechtsmodernisierung die Gelegenheit, dieses Ungleichgewicht zu beseitigen, wovon er indes keinen Gebrauch machte.

Revision zum Bundesgerichtshof im Berufungsverfahren der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte wird unter dem Aktenzeichen XI ZR 240/15 geführt – wir berichteten bereits

Herr Rechtsanwalt Enrico Weide, Justus Rechtsanwälte, hat ebenfalls ein klageabweisendes Berufungsurteil zum Bundesgerichtshof geführt und ist in Anbetracht dieser wegweisenden Entscheidung überzeugt, dass auch dieses Verfahren gewonnen wird und die Position der Darlehensnehmer stärkt.

Stichworte: – Vorfälligkeitsentschädigung, Kündigung, Darlehensvertrag, Immobiliendarlehensvertrag, Verbraucherdarlehen, Zahlungsverzug, vorzeitige Kündigung der Bank –

Justus rät:

Allen betroffenen Darlehensnehmern, deren Darlehen von der Bank gekündigt wurden, können und sollten diese nun von der Bank zurückfordern.

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte bietet die Erstberatung in diesen Fällen kostenlos an. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Lesen Sie mehr unter: www.widerruf-kündigung.de

Unser kostenfreies Angebot zur Vorfälligkeitsenschädigung:

  • Kostenfreie Prüfung und Erstberatung
  • Wir prüfen Ihren Kreditvertrag und die Kündigung im Darlehenscheck
  • Mitteilung der Kosten und Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung
  • Auf Wunsch führen wir das Verfahren zur Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung auch  unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars oder zusammen mit einem Prozesskostenfinanzierer durch

Für die Prüfung und schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular oder senden uns eine Email. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.


Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

 

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