Lebens- und Rentenversicherungsverträge der Vienna Life können oft widerrufen werden

Die in Liechtenstein ansässige Vienna Life Lebensversicherung AG vermittelte in Deutschland Lebens- und Rentenversicherungsverträge. Dies zumeist als fondsgebundene Lebensversicherungverträge.
Aus den Beitragszahlungen der Versicherungsnehmer wurden erhebliche Teile für Abschlusskosten und Verwaltungskosten abgezogen. In vielen Fällen haben die Fondsgesellschaften erhebliche Verluste eingefahren, so dass die Rückkaufswerte der Versicherungen oft deutlich unter den einbezahlten Beiträgen liegen.
Hier lohnt der Widerruf:
Der Widerspruch oder Widerruf und damit dei lohnende Rückabwicklung von Versicherungsverträgen ist oft noch heute und auch nach schon erfolgter Kündigung udn Abwicklung möglich. Dies zum Einen, da die Versicherungskunden zumeist von der Vienna Life nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden. Ferner erhielten die Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss oft nur unvollständige Verbraucherinformationen .
Die Vienna Life verwendete oft die folgende nach unserer Ansicht in mindestens 2 Punkten unzutreffende Widerspruchsbelehrung:
„Widerspruchsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG
Wurden Ihnen bei Antragsstellung die Versicherungsbedingungen oder die gesetzlichen Verbraucherinformationen nicht übergeben, so gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins (der Police), den Versicherungsbedingungen und den für den Vertrag maßgeblichen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen (Erhalt) des Versicherungsscheines (der Police), der Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Verbraucherinformation schriftlich widersprechen.“
Die Überschrift „Widerspruchsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG“ ist unzutreffend, da im angegebenen Paragraph gerade nicht das Widerspruchsrecht, sondern das Rücktrittsrecht geregelt ist. Das Widerspruchsrecht war zur damaligen Zeit in § 5a VVG a.F. verankert. Das Rücktrittsrecht fand nur Anwendung, wenn nach dem sog. „Antragsmodell“ belehrt wurde.
Fehlender Hinweis, dass die Absendung des Widerspruchs ausreichend ist
In der vorliegenden Widerspruchsbelehrung fehlt der Hinweis, dass für die Fristwahrung die Erklärung des Hinweises ausreichend ist. Dieser Hinweis ist jedoch nach der gesetzlichen Grundlage (§ 5a VVG a.F.) zwingend vorgesehen.
JUSTUS rät:
Lassen Sie ihre Widerrufsbelehrung von unseren Spezialisten kostenfrei prüfen. Wir teilen Ihnen auch mit, welchen Betrag Sie ggf. über dem Rückkaufswert beanspruchen können und welceh Kosten auf Sie zu kommen. Das Verfahren nach Ablehnung eines Widerrufs wird von den Rechtsschutzversicherung meißt übernommen.
Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus und laden Sie ihre Widerrufsbelehrung hoch.
Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56