Vertragsstrafen für Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

Vertragsstrafen für Handelsvertreter, Finanzberater und Versicherungsmakler

Unternehmen will keine Nachteile erleiden
Alles Gute hat grundsätzlich auch ein „gutes“ Ende. So nicht immer für Handelsvertreter, die ihr Vertragsverhältnis mit einem Unternehmer einvernehmlich oder auch einseitig beenden. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses kann auch zur Folge haben, dass der Handelsvertreter sich mit der Konkurrenz des Unternehmens einig wird bzw. Kunden des ehemalig betrauten Unternehmens anreize dafür gibt sich ggf. vom Vertrag mit dem Unternehmen zu lösen oder Änderungen anzufordern. Um sich vor diesen wettbewerbsbeeinflussenden Maßnahmen zu schützen, beinhaltet der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter bzw. der Aufhebungsvertrag, regelmäßig sog. Klauseln bzgl. Vertragsstrafen.

Vertragsstrafen grundsätzlich möglich
Allgemein sind grundsätzlich Regelungen zu Vertragsstrafen (Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Absprachen) in Verträgen möglich. Vertragsstrafen haben grundsätzlich den Zweck, sowohl Druck auf den Schuldner auszuüben als auch eine Möglichkeit für den Gläubiger zu schaffen, bei Verletzung der sanktionierten Vertragspflichten bis zur Höhe der Vertragsstrafe sich schadlos ohne Einzelnachweis an den Schuldner (hier den Handelsvertreter zu halten). Doch der Möglichkeit des Umfangs der Vertragsstrafen haben diverse Gerichte mittlerweile Grenzen gesetzt.

Prüfungsmaßstab: Unangemessene Benachteiligung, § 307 I BGB
Die Klauseln zu Vertragsstrafen für die Zeit nach der Beendigung stellen regelmäßig „AGB“ dar und müssen sich somit am Maßstab von § 307 I BGB u.a. messen lassen. Diverse Gerichte haben mittlerweile solche Klauseln für nichtig erklärt. So stellte das Landgericht Erfurt fest, dass jegliche Zuwiderhandlung gegen diverse Abmachungen und einer damit verbundenen Vertragsstrafe von 25.000,00 Euro nichtig seien (vgl. Urteil vom 01.06.2011 – Az.:  10 O 1247/10). Auch das Oberlandesgericht Naumburg verwarf eine Vertragsstrafe, die den Inhalt hatte, dass der Handelsvertreter unbefristet in die Zukunft hinein jedwede Konkurrenztätigkeit in Bezug auf Kunden des Unternehmens nicht annehmen darf. Falls doch würde dies eine Vertragsstrafe begründen (vgl. 29.02.2012 – Az.: 5 U 202/11).

JUSTUS rät:
Die Rechtsprechung zeigt, dass man sich gegen Vertragsstrafe, die das Stadium nach Beendigung betreffen, wehren sollte. Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte unterstützt Sie dabei gerne.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den wesentlichen Vertragsunterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von nur 80,- € inkl. MwSt., die bei weiterem Vorgehen voll angerechnet wird. Gern können Sie sich auch unverbindlich und kostenfrei per Email, Kontaktformular oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

Ansprechpartner:
Please follow and like us: