AG München: Banken können Darlehensnehmer arglistig täuschen, wenn sie den Eindruck einer Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung eines Darlehensvertrages und einer Vorfälligkeitsentschädigung erwecken
Nach Pressemitteilungen entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 10.09.2014 (262 C 15455/13) (nicht rechtskräftig) über einen Fall, bei dem ein Ehepaar bei seiner Bank im Jahre 2008 einen Darlehensvertrag mit einer Zinsbindung bis zum 31.1.2019 zur Finanzierung einer Immobilie geschlossen hatte. Im Jahr 2010 kündigte das Paar den Vertrag vorzeitig. Die Bank teilte mit dass sie mit der vorzeitigen Vertragsauflösung einverstanden sei, wenn die Darlehensnehmer eine Vereinbarung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unterschreiben. Das Ehepaar unterschrieb die Vereinbarung in dem Glauben, die Kündigung des Darlehensvertrags sei nur mit ihrer Zustimmung zur Vereinbarung. Die tatsächliche Rechtslage lässt jedoch, auch ohne Zustimmung der Bank, eine einseitige Vertragsbeendigung von Seiten der Darlehensnehmer zu.
Die Entscheidung des Amtsgerichts München führte dazu, dass die Vereinbarung aufgrund einer arglistigen Täuschung angefochten werden konnte und die Darlehensnehmer von der Bank die zu viel gezahlte Summe zurückverlangen konnten. Denn nach der zutreffenden Ansicht des Amtsgerichts München kann eine arglistige Täuschung angenommen werden, wenn die Bank bei einem Kunden – abweichend von der Rechtslage – den Irrtum erweckt, dass er sich nicht einseitig, sondern nur mit ihrer Zustimmung aus dem Darlehensvertrag lösen kann.
Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist für viele Darlehensnehmer relevant, die sich vorzeitig vom Darlehensvertrag lösen wollen. Denn immer wieder erhalten Darlehensnehmer im Zuge der Kündigung derartige Vereinbarungen.
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