Der Bundesgerichtshof, hier der XI. Zivilsenat, verhandelt am 29. April 2014 über die Frage der Haftung der Berliner Sparkasse für Falschberatung bei der Vermittliung des Stratego Grund Dachfonds.
Wir gehen davon aus, das der Bundesgerichtshof der jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. fogen wird. Diese richtige Entscheidung, also das Betehen einer grundsätzlichen Aufklärungspflicht über das Aussetzungsrisiko der Anteilsrücknahme bei dem offenen Immobiliendachfonds hätte dann nach diesseitiger Ansicht Auswirkungen auf sämtliche Stratego Grund Verfahren.
Im Folgenden die Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes:
Verhandlungstermin: 29. April 2014
XI ZR 477/12
LG Chemnitz – Urteil vom 27. Februar 2012– 7 O 780/11
OLG Dresden – Urteil vom 15. November 2012 – 8 U 512/12
und
XI ZR 130/13
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 7. November 2011 – 2-19 O 170/11
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2013 – 9 U 131/11
Die Kläger nehmen in beiden Verfahren die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds in Anspruch.
In den beiden Verfahren erwarben die Kläger im März (XI ZR 477/12) bzw. Juli 2008 (XI ZR 130/13) Anteile an einem offenen Immobilienfonds, bei dem die Fondsgesellschaft später die Rücknahme der Anteile aussetzte. Auf das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach § 81 InvG aF* (nunmehr § 257 KAGB) war in den Beratungsgesprächen nicht hingewiesen worden. Die Kläger verlangen unter Anrechnung des erzielten Veräußerungserlöses bzw. erhaltener Ausschüttungen im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 7.180,80 € (XI ZR 477/12) und 27.490,17 € (XI ZR 130/13). Während die Klage in der Sache XI ZR 477/12 in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, wurde ihr in der Sache XI ZR 130/13 erstinstanzlich stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Dresden ist der Auffassung, dass im Frühjahr 2008 (noch) nicht über die Möglichkeit einer dauerhaften oder vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahmen habe aufgeklärt werden müssen. Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass eine derartige Aussetzung in der Vergangenheit lediglich 2005/2006 wenige Male vorgekommen und in diesen Fällen ein Kapitalverlustrisiko durch eine vorübergehende Aussetzung eher theoretischer Natur gewesen sei. Zudem bestehe auch während der Aussetzung die Möglichkeit der Anteilsveräußerung an der Börse – wenn auch ggf. mit Verlusten – weiter.
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag eine generelle Pflicht der beratenden Bank gefolgert, auf die mögliche zeitweilige Aussetzung der Anteilsrücknahme hinzuweisen. Da hierdurch das den offenen Immobilienfonds prägende Strukturprinzip, dass Kapitalanlagegesellschaften auf Verlangen des Anlegers zur Rücknahme der Anteile verpflichtet sind, durchbrochen werde, handele es sich um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand. Das in der Aussetzung begründete Liquiditätsrisiko für den Anleger zeige sich darin, dass gerade die Tatsache der Aussetzung der Anteilsrücknahme bei einem weiter möglichen Verkauf der Anteile an der Börse zu Abschlägen führe.
Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin ihr Klagebegehren (XI ZR 477/12) bzw. die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag (XI ZR 130/13) weiter.
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