Der Bundesgerichtshof entschied (Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Aufklärungspflicht über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme besteht:
Nach Auffassung des BGH muss eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären. Kennzeichnend für regulierte Immobilien-Sondervermögen ist, dass die Anleger gemäß § 37 InvG aF (nunmehr § 187 KAGB) ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren, d. h. zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können.
Die in § 81 InvG aF geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle.
Zweitmarkt kein Äquivalent für Anteilsrücknahme:
Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern. Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.
Interessenlage unerheblich:
Auf die Frage, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt es für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an. Da die Aussetzung letzlich dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegensteht, ist hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären.
Anwendbarkeit auf Stratego Grund als Dachfonds:
Auch wenn die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs offene Immobilienfonds betreffen, gehen wir davon aus, dass die Entscheidungen auf auf Dachfonds wir Stratego Grund anwendbar sein müssen. Bei Dachfonds wie dem Stratego Grund gelten vergleichbare Regelungen über die Aussetzung der Anteilsrücknahme sowie das Grundprinzip, dass Fondsanteile jederzeit zurückgegeben werden können.
Justus rät Stratego Grund Anlegern:
Nach diesem anlegerfreundlichen und klaren Urteilen des Budesgerichtshofes können und sollten Stratego Grund Anleger die beratenden Bank auf Schadenersatz in Anspruche nehmen. Meißt wurde der Immobiliendachfonds von der Berliner Sparkasse, LBB Invest vermittelt.
Vor einer Klage ist aber immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Nichtaufklärung in der Beratungssituation vorliegt und auch ggf. nachweisbar ist.
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte vertritt schon eine Vilezahl von Anlegern gegen dei Berliner Sparkasse und konnte schon vor den BGH-Urteil erfreuliche Vergleiche schließen. Aufgrund der nun ergangenen Urteile sehen wir noch bessere Erfolgsaussichten für Stratego Grund Anleger.
Zur kostenlosen Erstberatung in Sachen Stratego Grund:
Für die kostenfreie Erstberatung, drucken Sie bitte einfach den Fragebogen aus und senden diesen ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu.
Alternativ können Sie sich auch einfach in unser Kontaktformular eintragen und bekommen von uns einen Rückruf und die Unterlagen zur kostenfreien Erstberatung zugesandt.
Wir werden Sie dann über Erlolgsaussichten, Kosten und den Fortgang unserer Klageverfahren zur Frage der Bankenhaftung für die Vermittlung der Stratego Grund Anteile informieren und gegebenenfalls ihre Schadenersatzansprüche aussergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
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