BEMA-Anleger in Angst um Einlagen – drohender Totalverlust

BEMA-Anleger in Angst um Einlagen – drohender Totalverlust

Bundesweit haben sich ca. 2300 Anleger als atypisch stille Beteiligte an Investitionen der BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligt und befürchten derzeit den Verlust ihrer Einlagen.
Ausgelöst wurden die Befürchtungen durch den Verdacht auf Subventionsbetrug und Steuerhinterziehung rund um Per Harald Lökkevik, einen norwegischen Investor, dessen Firmengeflecht unter anderem die BEMA umfasst und der momentan in Untersuchungshaft sitzt. Weiterhin durch die ohnehin bestehenden wirtschaftlichen Anleger. Diese hätten im schlimmsten Fall sogar mit einem Totalverlust ihrer Einlagen zu rechnen. Zwar ist das die Vorwürfe betreffende Millionenprojekt „Yachthafenresidenz Hohe Düne“ keines der BEMA, etwaige Rückforderungsansprüche könnten sich dennoch auf sie auswirken.

Möglichkeiten der Anleger
Haben Anleger ihre Beteiligungen (auch nur teilweise) über ein Darlehen finanziert, kommen Ansprüche gegen die finanzierende Bank in Betracht. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs wurde laut Pressemitteilungen, der Anteilsverkauf beispielsweise regelmäßig mit dem Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages bei der Ostseesparkasse Rostock verbunden. Rechtlich kann diese enge Zusammenarbeit des Kreditinstituts mit der BEMA als sog. verbundenes Geschäft eingestuft werden, und damit unter hinzutretenden Voraussetzungen ein Rückabwicklungsanspruch bestehen. Es können Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlagerberatung gegen die vermittelnden Berater bestehen, wenn diese den Anleger nicht rechtzeitig und vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt haben. Weiterhin kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rückabwicklung verlangt werden, etwa wenn dem Berater für die Vermittlung der Beteiligung verdeckte Provisionen zugeflossen sind (sog. Kickbacks).

Achtung! Altfälle verjähren bis Ende 2011
Anknüpfungspunkt des Fristbeginns ist die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers. Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde die früher geltende 30-jährige Verjährungsfrist für entsprechende Ersatzansprüche auf drei Jahre (§195 BGB) verkürzt. Von dieser Neuregelung erfasst, sind auch alle Verträge, die bis zum 31.12.2001 geschlossen wurden (sog. Altfälle). Dringend zu beachten ist dabei aber die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren für diese Altfälle, so dass mit dem Ende des Jahres 2011 Ansprüche kenntnisunabhängig verjähren, wenn nicht bis zum Ablauf dieses Jahres verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Justus rät:
Auf Grund der möglichen drohenden Verjährung zum Jahresende 2011 sollten BEMA-Anleger schnell reagieren! Wir empfehlen Betroffenen sich zeitnah von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht über ihre Möglichkeiten beraten und ihre Ansprüche prüfen lassen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.