Steuerpflicht bleibt auch bei Schneeballsystemen im Geldanlagebereich bestehen
Anleger erhalten Ausschüttungen, die sie später wieder zurückzahlen müssen: Dies ist vielen Anlegern von Medienfonds, Fonds wie Infinus oder Prokon, Phoenix Kapitaldienst GmbH oder Göttinger Gruppe bereits geschehen. Doch nicht nur die Fondsgesellschaften bzw. Insolvenzverwalter wollen die als Darlehen gezahlten Ausschüttungen zurück, sondern auch das Finanzamt will diese versteuern.
Kapitalanlagen, bei denen die Auszahlungen an die Anleger nicht aus dem Erfolg der Anlage, sondern aus den Einzahlungen später hinzukommender Anleger stammen, werden als so genannte Schneeballsysteme bezeichnet. Die Reaktion des Finanzamtes auf solche Ausschüttungen, welchen später zurückgezahlt werden müssen, bedeutet neben dem Verlust des Geldes auch die Versteuerung dieser Scheinerträge.
Dieser Linie bleibt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 11.2.2014 – VIII R 25/12; veröffentlicht am 30.4.2014) auch weiterhin treu und hat eine Entscheidung des Finanzgerichtes Saarland zu Erträgen, welche lediglich als Gutschrift zugeschrieben werden und die die Steuerpflicht aufgrund des Mangels an Betragszuflüssen verneinte, abgelehnt. Der BFH erklärt, dass auch weiterhin Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Erträgen aus Kapitalvermögen gerechnet werden, wenn der Betreiber bei entsprendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsfähig und leistungsbereit gewesen wäre.
Dies ist lediglich dann anders zu bewerten, wenn die sofortige Auszahlung abgelehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt wird. Sodass die Zahlungsbereitschaft in Zweifel gezogen werden kann.
Anmerkung:
Im Ergebnis hat der Gesetzgeber und die jeweilige Regierung es nicht nur seit über 25 Jahren verschlafen den grauen Kapitalmarkt zu regulieren oder den offensichtlich betrogenen Verbrauchern durch eine Beweislastumkehr im Zivilprozess eine Art Waffengleichheit zu verschaffen. Nunmehr verlangen Finanzämter absurder Weise auch noch Einkommenssteuer auf Scheingewinne, die dem Anleger, der schon den Totalverlußt seiner Einlagen erlitten hat, nie zugeflossen sind. Dies nun mit dem Bundesfinanzhof im Rücken.
Das hat mit Rechtsstaatlichkeit und Verbraucherschutz Nichts mehr zu tun und niemand wehrt sich.
Justus rät:
Wenden sie sich als betroffener Anleger an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht, um ihren Sachverhalt genau auf die Zahlungsbereitschaft der Anlagegesellschaft prüfen zu lassen und eventuelle Ansprüche durchzusetzen. Rufen Sie uns ab oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
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