Phönix Kapitaldienst, CTS GmbH, u.a. – Kapitalanlagebetrug und Scheingewinne –
Sind Anleger wirklich steuerpflichtig?
Diese Frage stellen sich wahrscheinlich viele Anleger.
Die mittlerweile insolvente Anlagegesellschaft, die CTS GmbH, hatte vor Jahren zahlreichen Anlegern rund 430 mio. Euro gutgeschrieben. Allerdings existierte die Gutschrift nur rein formell.
Viele Anleger sind durch die häufigen Totalverluste mehr als verunsichert und fürchten verständlicherweise, dass sie für die nicht existierenden Gutschriften auch noch zur Steuernachzahlung veranlagt werden könnten.
Zudem besteht auch die Gefahr eines Strafverfahrens für die in der Vergangenheit nicht versteuerten „Gewinne“.
Hintergrund: Entstehen von Scheingewinnen
Die CTS musste im Jahre 2001 Insolvenz anmelden, zudem wurde der Ex-Geschäftsführer der Saarlouiser Firma im Jahre 2003 wegen Anlagebetrugs zu 8 Jahren Haft verurteilt.
Die Firma versprach den Anlegern eine jährliche Verzinsung von mehr als 15%, wobei die CTS 30% der Gewinne aus der Anlage erhalten sollte und die Anleger 70%.
Es erfolgten dann auch Gutschriften, allerdings ließen sich die Anleger nur einen Bruchteil des Gewinnes auszahlen und investierten den Rest abermals.
Allerdings wurden genau diese Reinvestitionen zum Problem, mit welchem sich zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH, AZ VIII 36/04 und VIII R 4/07) genauer befassen mussten.
Phönix – Scheingewinne:
Im Fall Phönix haben über 100.000 Anleger noch vor der Insolvenz die prospektierten Gewinnausschüttungen erhalten. Da diese Gewinne tatsächlich nie von der Gesellschaft erzielt wurden, forderte der Insolvenzverwalter mit einer bundesweiten Klagewelle die Ausschüttungen zuzüglich Zinsen von den gutgläubigen Anlegern zurück. Müssen diese auch noch die zurückgezahten Ausschüttungen versteuern?
Rechtslage:
Der Bundesfinanzhof entschied damals in beiden Leitentscheidungen, dass die nicht geflossenen, aber auf dem Papier gebuchten Scheingewinne steuerpflichtig seien. Zur Begründung wurde folgendes angeführt:
„Auch Renditen aus Gutschriften aus sog. “Schneeballsystemen” können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen “Renditen” fähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung)….. Es kommt nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen ändert daran nichts (Bestätigung der Rechtsprechung).“
Bei den Finanzgerichten entwickelten sich wiederum verschiedene Auffassungen über die Behandlung dieser Gewinne.
Neuerdings entschied sich das Finanzgericht des Saarlandes (Beschluss vom 12.Oktober 2011, 1 V 1266/11) in einem soeben veröffentlichen Beschluss dazu, eine Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der zu zahlenden Steuer zu gewähren.
Das Finanzgericht des Saarlandes wendet sich somit gegen die Auffassung des BFH, sodass für betroffene Anleger, mehr Hoffnung besteht. In den Leitsätzen der Entscheidungen des Finanzgerichts bezweifelt dieses zu Recht, ob Gutschriften und Zahlungen an den Anleger in einem Fall von Anlagebetrug als Kapitalrückzahlung oder aber als Zufluss einkommensteuerbarer Erträge anzusehen sind.
Fazit
Bei Unsicherheiten bezüglich des Einzelfalls und der gegenwärtigen Rechtslage, sollten sich betroffene Anleger an einen Fachanwalt wenden.