Steuerberater haftet
Neben dem klassischen Finanzberater haftet auch unter bestimmten Umständen ein Steuerberater.
a) Prospekthaftung des Steuerberaterhaftung
Nach der Rechtsprechung kann eine Prospekthaftung von Steuerberatern angenommen werden bei:
- Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder Verletzung einer typischen Berufspflicht.
- Übernahme einer Garantenstellung durch nach außen hervortretendes Mitwirken am Prospekt oder an der steuerlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen Konzeption.
- Schaffung eines besonderen zusätzlichen Vertrauenstatbestands, z. B. durch Zustimmung zur Nennung im Prospekt als sachverständig und Abgabe bzw. Wiedergabe von entsprechenden Erklärungen.
- Auch wenn der Steuerberater den Prospekt für eine Kapitalanlage nicht selbst erstellt hat, haftet er, wenn er daran mitgearbeitet hat oder behauptet, er habe den Prospekt geprüft. In der Praxis nicht selten treten Steuerberater als Treuhänder für die Anleger auf und machen sich dadurch meist haftbar, wenn sie als “hinter der Gesellschaft stehend” und als Garanten angesehen werden.
b) Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Aufklärung
Daneben kommt auch die Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Aufklärung über eine Kapitalanlage in Betracht.
Mit Urteil vom 9. Juli 2013 hat das OLG Karlsruhe jüngst entschieden, dass ein Steuerberater zur Plausibilitätsprüfung und zur Mitteilung sämtlicher erheblicher Tatsachen, insbesondere zur Mitteilung über Risiken und die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung, verpflichtet ist, wenn er die Fondsunterlagen, wie Prospekte oder Zeichnungsscheine, an den Anleger weiterleitet. Die Rechtsprechung sieht darin einen eigenständig mit dem Anleger geschlossenen Vermittlungsvertrag mit entsprechenden Aufklärungspflichten.
Auch wenn der Anleger mit dem Wunsch an seinen Steuerberater herangetreten ist, günstige Steuermodelle für ihn zu finden, so entbindet dies den Steuerberater nicht von der allgemeinen Aufklärungspflicht über die in Frage kommende Kapitalanlage. Allein die Aufklärung über die Steuervorteile ist nicht ausreichend und begründet einen Schadenersatzanspruch des Anlegers.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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Knud J. Steffan
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