Sparbuch – Auszahlungsverweigerung rechtswidrig?

„Alt-Sparbuch“ – Auszahlungsverweigerung rechtswidrig?
OLG Frankfurt Main, Urteil vom 22.10.2004, Az. 2 U 12/04; LG Frankfurt Main, Urteil vom 27.06.2014, Az. unbekannt;

„Alt-Sparbuch“ – Banken tun sich schwer

Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, weil Banken und Geldinstitute Auszahlungen von sogenannten „Altsparbüchern“ verweigern. Diese wohl scheinbar gängige Praxis der Banken, bei vergessenen oder erst nach Jahren entdeckten Sparbüchern die Auszahlung zu verweigern, führt trotz einer klaren Rechtsprechung, für die Sparer, zu einer tiefen Verwunderung.

Der neueste Fall zum Sparbuch

Im aktuellsten Fall hatte der Kläger ein Sparbuch seines im Jahr 1986 verstorbenen Vaters in 2012 aufgefunden und bei der Deutschen Bank vorgelegt, die die Auszahlung ablehnte. Das 1971 vom Vater eröffnete Sparbuch erhielt die letzte Eintragung im Jahr 1975. Die Deutsche Bank behauptete, dass das Sparguthaben 1978 umgebucht oder bereits an den Vater des Klägers ausgezahlt wurde. Zudem bestritt die Bank, dass sich auf dem Sparbuch noch ein Guthaben befindet und machte die Verjährungseinrede geltend. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 27.06.2014 alle Auffassungen und Behauptungen der Deutschen Bank abgeblockt und mangels Beweis dem Kläger mit seiner Klageforderung bestätigt. Dem Kläger steht aus dem Urteil zunächst ein Auskunftsanspruch über die Höhe des aktuellen Sparguthabens und nach erfolgter Auskunft einen Zahlungsanspruch gegen die Deutsche Bank zu.

Urteil des OLG Frankfurt Main
Auch das OLG Frankfurt Main hatte bereits in seinem Urteil vom 22.10.2004, Az. 2 U 12/04, klar für die Klägerin entschieden, die die Auszahlung des von ihr geerbten Sparbuchs begehrte. Die Beklagte Bank behauptete, dass sie keine Unterlagen mehr über das Sparbuch besitze, da sie diese nach dem Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet habe. Die beklagte Bank vertrat aufgrund dessen die Ansicht, dass für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs eine Beweislastumkehr stattfinden müsse. Auch sei der Anspruch verjährt. Dem schob das OLG trotz der bis dahin verstrichen Zeit von 38 Jahren einen Riegel vor und verurteilte die Bank zur Zahlung. Die fehlende Beweisbarkeit auf Seiten der Bank führt zu keiner Beweislastumkehr. Auch kommt eine Verjährung nicht in Betracht. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB 3 Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres indem die Kündigung des Sparbuchs erklärt wurde.

Justus rät:
Inhaber von „Altsparbüchern“ sollten sich nicht von ihren Banken in die Irre führen lassen und zweifelhafte Behauptungen nicht ungeprüft hinnehmen. Bei Unsicherheiten oder Problemen mit der Geltendmachung ist es ratsam einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinzuziehen und sich fachlich beraten zu lassen. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder rufen Sie uns gleich an.

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