Verjährung und Verwirkung von Titeln

Verjährung und Verwirkung von Schuldtiteln (30 Jahre und länger)

Verjährung und Verwirkung von Titeln
Wann verjährt ein Titiel?

Titulierte Ansprüche (wie Urteile oder gerichtliche Vergleiche) verjähren in 30 Jahren.

So steht es in § 197 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB.  § 197 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB stellt klar, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nur dann gilt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für den Schuldner bedeutet dies, dass er sich nicht darauf verlassen kann, dass die titulierte Forderung nach Ablauf der 30 Jahre nicht mehr geltend gemacht werden kann. Für den Inhaber des Titels wiederum bedeutet dies, dass er unter Umständen auch nach Ablauf der 30 Jahre aus diesem Titel vollstrecken kann.

Denn die Verjährung kann gem. § 212 BGB neu beginnen, wenn

  • der Schuldner den Anspruch anerkennt (z. B. durch eine Abschlagszahlung) oder
  • eine Vollstreckungshandlung durch das Gericht oder Behörden vorgenommen bzw. beantragt wird.

Verwirkung:

Die Verwirkung ist als Sondertatbestand der unzulässigen Rechtsausübung dadurch gekennzeichnet, dass sie eingreift, wenn es nach den Umständen – insbesondere aufgrund eines Zeitablaufs – treuwidrig wäre, wenn der Inhaber seine Rechte nunmehr noch geltend machte. Benötigt wird für eine Verwirkung das sogenannte Zeitmoment (Ablauf einer Zeitspanne) und das Umstandsmoment.

Gegenstand der Verwirkung können alle subjektiven Rechte sein.  Ein verwirktes Recht kann nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verwirkung ist in einem Prozess von Amts wegen zu beachten.

Verwirkung von Forderungen und Verteidigung gegen die Zwangsvollstreckung:

Normalerweise kann aus einem Vollstreckungstitel bis zu 30 Jahren vollstreckt werden. Häufig können sich jedoch die Schuldner in vorgestellten Fällen auf eine Verwirkung berufen, falls bereits ein Zeitraum von 8 bis 9 Jahren, in dem der Gläubiger keinen Kontakt mit dem Schuldner aufnimmt, vergangen ist.

So auch LG Trier, Urteil vom 29.05.1992, AZ 2 O 174/91 und AG Worms, Urteil vom 30.5.2000, Az. 3 C 9/00: „Wenn über einen Zeitraum von acht bis neun Jahren von der Bank und ihrer Rechtsvorgängerin von der Möglichkeit, die Darlehensforderung geltend zu machen, kein Gebrauch gemacht wird, ist das Zeitmoment des Verwirklichungstatbestands erfüllt.“  Auch das OLG München hat entscheiden, dass wenn eine Bank nach der Verwertung eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung neun Jahre hinsichtlich der noch bestehenden Restforderung keine Ansprüche mehr gegen den vermögenslosen Schuldner geltend gemacht hat, dann darf dieser unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben darauf vertrauen, in dieser Sache nicht mehr aus einem nortariell beurkundeten Schuldanerkenntnis in Anspruch genommen zu werden (OLG München, Urteil vom 19.10.2006, AZ 19 U 3364/06).

foto: nile/pixabay.de

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3 Antworten auf „Verjährung und Verwirkung von Titeln“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    Nach dem „vernichtenden“ BGH Urteil von 2013 zur Verwirkung bzw. Nichtverwirkung von Titulierten Forderungen innerhalb 30 Jahre besteht doch kaum mehr eine Chance auf Einrede der Verwirkung?

    Ich Frage, weil ich selber vor einigen Tagen von einer Inkasso eine Zahlungsaufforderung zu 19 Jahre alte titulierte Bankschulden erhalten habe. Vor 20 Jahren wurde mein Konto gekündigt und ein Jahr darauf wurde Mahnbescheid mit Urteil erlassen. Die Zustellung des Urteils war das letzte was in Bezug auf Vollstreckung oder ähnlichem unternommen wurde. Bis eben letzte Woche. Ich war immer ordnungsgemäß gemeldet!

    Erst hatte ich auch die Urteile gefunden, die Sie hier ansprechen und mich schon gefreut. Aber je mehr ich mich belesen habe desto weniger glaube ich an eine entsprechende Chance.

    Oder übersehe ich da etwas ?

    Würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    I.A.

    1. Hallo,
      leider gibt es für die Verwirkung keine festen Tatbestandsvoraussetzungen, so dass die Bewertung letztlich dem jeweilgen Richter vorbehalten bleibt. Voraussetzung ist aber immer, dass der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger die Forderung aud dem Titel nicht mehr geltend macht. Dies kann durchaus – wie im Fall des OLG München – sein, wenn eine Bank nach der Teilbefriedigung aus Zwangsvollstreckung über einen langen Zeitraum (8-9 Jahre) die Restforderung nicht mehr geltend macht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGH vom 9.10.2013 – XII ZR 59/12 – lediglich festgestellt, das allein der Zeitablauf von 13 Jahren oder mehr noch keine Verwirkung herbeiführt. Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Gern prüfen wir ihren Fall. Ihr Team Justus

  2. Ein Vollstreckungstitel der 2008 erwirkt wurde
    – ich hatte die eidesstattliche Vers. Abgeben müssen direkt 2008 da ich kein Vermögen hatte und nix gepfändet werden konnte
    – bin dann über 10 Jahre ins Ausland
    – kann der gläubiger einfach jetzt ohne Vorankündigung nah über 10 Jahren mein Konto oder Lohn pfänden oder werde ich davon zuvor in Kenntnis gesetzt?

    Danke für die Antwort und freundliche Grüße

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