Rechtsschutz auch nach Beendigung des Versicherungsvertrages? Nachhaftung
In vielen Fällen weigern sich Rechtsschutzversicherungen Deckung für einen Rechtsschutzfall zu erteilen mit dem Argument, der Versicherungsvertrag sei bereits beendet. Doch nicht immer erfolgt diese Deckungsablehnung zu Recht. Für die Haftung einer Rechtsschutzversicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages gilt folgendes:
Wie ist der Rechtsschutzfall definiert?
Der Rechtsschutzfall ist je nach betroffener Leistungsart, unterschiedlich definiert. Hier ein kurzer Überblick:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
- In allen anderen Leistungsarten
Wann hat sich der Rechtsschutzfall ereignet?
Entscheidend kommt es zunächst darauf an, wann sich der Rechtsschutzfall ereignet hat. Im Arzthaftungsrecht ist dabei beispielsweise auf das Datum der Fehlbehandlung abzustellen. Liegt der Rechtsschutzfall im versicherten Zeitraum, so ist die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich zur Deckung verpflichtet.
Nachhaftung: Wie lang muss die RSV nach Beendigung der Versicherung haften?
Nach dem Ende des Versicherungsvertrages besteht eine zeitliche Grenze zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag
Diese greift, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende des Versicherungsschutzes erstmals geltend gemacht wird (vgl. z. B. § 4 Abs.3b Muster-ARB 2008). Doch auch nach Ablauf dieser Dreijahres- Frist besteht unter Umständen noch Anspruch auf Kostendeckung. Denn der Versicherungsnehmer ist hinsichtlich des Fristversäumnisses entschuldigt, wenn er erst nach Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat. In einem solchen Fall ist der Versicherungs-nehmer dann verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung) beim Versicherer anzumelden.
Lückenloser Versicherungsschutz:
Relativ unproblematisch liegt der Fall, wenn für den Zeitraum nach Ende des Versicherungsvertrages eine Folgeversicherung abgeschlossen wurde, die lückenlosen Versicherungsschutz gewährleistet.
Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Deckungslücken im Falle eines Versichererwechsels sehen § 4 a Abs. 1 b ARB der aktuellen Fassung der ARB 2000/2008/2010 (GDV-Musterbedingungen) bzw. Nr. 6.2.6 ARB 2012 vor, dass bei einem lückenlosen Versicherungsschutz der spätere Versicherer Deckung zu gewähren hat, wenn der Versicherungsfall in die versicherte Zeit des Vorvertrages fällt und der Versicherungsnehmer die dreijährige Nachmeldefrist versäumt hat, ohne dass die Versäumung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist.
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Michael Kraft
Rechtsanwalt
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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