Rechtsschutzversicherung und Nachhaftung

Rechtsschutz auch nach Beendigung des Versicherungsvertrages? Nachhaftung

In vielen Fällen weigern sich Rechtsschutzversicherungen Deckung für einen Rechtsschutzfall zu erteilen mit dem Argument, der Versicherungsvertrag sei bereits beendet. Doch nicht immer erfolgt diese Deckungsablehnung zu Recht. Für die Haftung einer Rechtsschutzversicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages gilt folgendes:

Wie ist der Rechtsschutzfall definiert?

Der Rechtsschutzfall ist je nach betroffener Leistungsart, unterschiedlich definiert. Hier ein kurzer Überblick:

  •     Schadenersatz-Rechtsschutz
Von dem ersten Vorfall an, durch das der Rechtsschutzfall verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.
  • Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Von dem Vorfall an, das die Änderung der Rechtslage des VN oder einer Person, welche mitversichert ist, zur Folge hat.
  •     In allen anderen Leistungsarten
Von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein Dritter einen Verstoß gegen Gestze oder Vorschriften begangen hat oder begangen haben soll

Wann hat sich der Rechtsschutzfall ereignet?

Entscheidend kommt es zunächst darauf an, wann sich der Rechtsschutzfall ereignet hat. Im Arzthaftungsrecht ist dabei beispielsweise auf das Datum der Fehlbehandlung abzustellen. Liegt der Rechtsschutzfall im versicherten Zeitraum, so ist die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich zur Deckung verpflichtet.

Nachhaftung: Wie lang muss die RSV nach Beendigung der Versicherung haften?

Nach dem Ende des Versicherungsvertrages besteht eine zeitliche Grenze zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag

Diese greift, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende des Versicherungsschutzes erstmals geltend gemacht wird (vgl. z. B. § 4 Abs.3b Muster-ARB 2008). Doch auch nach Ablauf dieser Dreijahres- Frist besteht unter Umständen noch Anspruch auf Kostendeckung. Denn der Versicherungsnehmer ist hinsichtlich des Fristversäumnisses entschuldigt, wenn er erst nach Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat. In einem solchen Fall ist der Versicherungs-nehmer dann verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung) beim Versicherer anzumelden.

Lückenloser Versicherungsschutz:

Relativ unproblematisch liegt der Fall, wenn für den Zeitraum nach Ende des Versicherungsvertrages eine Folgeversicherung abgeschlossen wurde, die lückenlosen Versicherungsschutz gewährleistet.
Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Deckungslücken im Falle eines Versichererwechsels sehen § 4 a Abs. 1 b ARB der aktuellen Fassung der ARB 2000/2008/2010 (GDV-Musterbedingungen) bzw. Nr. 6.2.6 ARB 2012 vor, dass bei einem lückenlosen Versicherungsschutz der spätere Versicherer Deckung zu gewähren hat, wenn der Versicherungsfall in die versicherte Zeit des Vorvertrages fällt und der Versicherungsnehmer die dreijährige Nachmeldefrist versäumt hat, ohne dass die Versäumung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist.

Ansprechpartner:
Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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Rechtsanwältin
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VERSICHERUNGSRECHT82
Versicherungsrecht Das Versicherungsrecht regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber. Versicherungsrecht Es umfasst Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht). Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In ihnen sind Leistungen festgelegt, die bei einem Unglücksfall zur Auszahlung kommen sollen. Rechtsnormen im Versicherungsrecht: Neben den allgemeinen Rechtsnormen des BGB, HGB, AGBG etc. v.a. das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Sie können uns in allen Versicherungsstreitigkeiten beauftragen. Insbesondere sind wir tätig bei folgenden Versicherungen:
Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden. Risikolebensversicherungen schützen die finanzielle Absicherung der Familienangehörigen des Versicherten, sollte dieser sterben.
Die Kapitallebensversicherung dient sowohl als Altersvorsorge sowie als Absicherung der Familie im Todesfall. Zum Vertragsende wird der angesparte Betrag mit Zinsen ausgezahlt.
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Die Privathaftpflichtversicherung versichert gegen Schadensersatzforderungen, die auf Grund von (auch grob) fahrlässigem Verhalten anfallen.
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Rechtsschutzversicherungen dienen der Absicherung der Kosten eines Rechtsstreits in einem eintretenden Rechtsschutzfall. Leider werden bei neueren Verträgen immer mehr Risikoausschlüsse in den Versicherungsvertrag (ARB) eingebaut, so dass es immer häufiger zu eienr Ablehnung der Deckung des Rechtsschutzfalles kommt. Hier lohnt es sich oft einen versierten Rechtsanwalt mit einer Deckungsanfrage und ggf. Deckungsklage zu beauftragen.
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