Notarieller kaufvertrag: fortgeltungsklausel in agb unwirksam
Immobilienrecht: BGH befindet Fortgeltungsklausel in AGB als unwirksam
Am 07.06.2013 (5 ZR 10/12) urteilte der Bundesgerichtshof, dass Fortgeltungsklauseln in AGB für notarielle Kaufvertragsangebote gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoßen und deshalb unwirksam sind.
Vertragsschluss über eine Immobilie
Ein Grundstückskaufvertrag (z.B. Kaufvertrag über eine Wohnung oder über ein Haus) kommt durch Angebot und Annahme zustande. Dieser Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Grundsätzlich werden Angebot und Annahme in einem einheitlichen Notartermin abgegeben werden. In den vergangenen Jahren hat wurden Angebot und Annahme vermehrt voneinander getrennt abgegeben.
BGH, Urteil vom 11.06.2010 (V ZR 85/09)
2010 urteilte der BGH bereits, dass bei notariellen Verträgen die Annahme innerhalb von vier Wochen erklärt werden muss, ansonsten erlischt das Angebot. Eine verspätete Annahme musste erneut von der Käuferseite notariell bestätigt werden. In vielen Fällen geschah dies nicht, sodass die notarielle Schriftform nicht gewahrt wurde und der Kaufvertrag rückabgewi-ckelt werden konnte.
Fortgeltungsklauseln
Die Notare reagierten in der Praxis auf diese Entwicklung mit sog. Fortgeltungsklauseln. Über eine solche Klausel wurde im BGH Urteil vom 07.06.2013 (V ZR 10/12) entschieden. Die Klausel lautete wie folgt:
„An das Angebot hält sich der Anbietende bis zum 30.06.2005 unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an das Angebot, nicht jedoch das Ange-bot selbst, das dann in stets widerruflicher Weise fortbesteht. Zur Wirksamkeit der Annahme genügt deren Erklärung zu notariellem Protokoll, ohne dass es des Zugangs der Annahmeer-klärung beim Anbietenden bedarf.“
Urteilgründe
Eine solche Fortgeltungsklausel ist unwirksam, wenn es sich um eine allgemeine Geschäfts-bedingung handelt. Die Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 1 BGB, da der Verwender sich einen unangemessen langen und unbestimmten Zeitraum für Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält.