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§ 37 a wphg: sonderverjährung bei wertpapieren

    Kurze Sonderverjährung von Schadenersatzansprüchen bei Wertpapierkauf:

    Sonderverjährung § 37 a WpHG

    § 37a WpHG regelte die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Verletzung der Informationspflicht und wegen fehlerhafter Anlageberatung. Ansprüche, die unter § 37a WpHG fielen, waren nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Fristbeginn war der Zeitpunkt des Erwerbs des Wertpapiers, über das der Anleger unzureichend aufgeklärt oder beraten worden ist. § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist immer noch auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.

    Aufhebung der Sonderverjährung des § 37a WpHG
    Am 05.08.2009 ist das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009 (BGBl I, 2512) in Kraft getreten, wonach u.a. § 37a WpHG aufgehoben wurde.

    Normale dreijährige Verjährung, erst ab Kenntnis des Schadens und Falschberatung:
    Für Ansprüche, die nach dem 04.08.2009 entstanden sind, gelten die §§ 195ff. BGB. Die allgemeinen Vorschriften sehen die Verjährung innerhalb von drei Jahren seit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (oder unabhängig von dieser Kenntnis eine Verjährung in zehn Jahren) vor. Nach den Normen des BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger die Falschberatung erkennt oder erkennen musste.

    Ausnahme: Vorsätzliche oder arglistige Falschberatung:

    Nasch herschender Rechsprechung gilt die kurze Sonderverjährung des § 37a WpHG nicht für Schadenersatzansprüchen die auf vorsätzlicher (oder bedingt vorsätzlicher) Falschberatung oder arglistiger Täuschung beruhen. Wenn also der Berater wider besseren Wissens falsch berät, um sich oder Dritten z.B. den Provisionsanspruch zu sichern, dann gilt die normale, längere Verjährung.

    Achtung, diese kurze Verjährung des § 37 a WpHG gilt auch z.B. bei dem Kauf von Anteilen aus offenen Immobilienfonds oder Immobiliendachfonds.

    Umstritten ist, ob und wann die Verjährung bei Verschweigen des Aussetzungsrisikos oder der Provisionszahlungen, Kickback, u.s.w Anwendung findet.

    Lassen Sie rechtzeitige prüfen, ob und wann Schadenersatzsansprüche gegen Berater, Banken, Wertpapierhandelsunternehmen oder Fondsgesellschaften verjähren.


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    Justus Rechtsanwälte, Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
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    Basierend auf 18 Bewertungen
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    Profilbild von „Michael Sauter“
    Michael Sauter
    08:32 28 Mar 20
    Kostenfreie Erstberatung in Anspruch genommen. Schnelle Bearbeitungszeit. Sehr guter Service. Würde auch darüber hinausgehende Leistungen in Anspruch nehmen. Klare Empfehlung für die Kanzlei.
    Herzlichen Dank
    Profilbild von „Hand fugmann“
    Hand fugmann
    17:07 15 Jan 20
    Guten Tag, habe die Erstberatung in Anspruch genommen,
    eine Antwort kam schon nach 12Std. !
    Respons zeit einfach klasse.
    User aus Düsseldorf
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    Re Wo
    18:23 07 Dec 19
    Ich habe das Angebot einer Erstberatung per Internet in Anspruch genommen. Ich erhielt innerhalb einer Woche eine differenzierte Antwort, die zwar nicht meinen Wünschen, aber durchaus meiner eigenen laienhaften Einschätzung entsprach. Herzlichen Dank für die Klarheit über meine Möglichkeiten, die ich dadurch gewonnen habe.
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    Ingo Strietelmeier
    23:06 28 Aug 19
    Sehr kompetente Leute, gute Beratung und immer das Gefühl gehabt, gut aufgehoben zu sein.
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    Dirk
    21:04 28 Aug 19
    Ich kann die Kanzlei nur empfehlen. Die vorhandene juristische Kompetenz ist das eine, aber hier stimmen auch Respekt und Wertschätzung. Sehr angenehm.
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    Uwe Morowski
    19:36 28 Aug 19
    Justus Rechtsanwälte haben meine Frau in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung vertreten, der Bußgeldbescheid wurde aufgehoben.
    Wir wurden von Frau Rechtsanwältin Rahn hervorragend beraten und die Rechtsschutzversicherung hat sogar die Kosten komplett übernommen. eine klare Empfehlung von mir
    Profilbild von „Ben S.“
    Ben S.
    19:46 24 Aug 19
    Ich arbeite mit der Kanzlei JUSTUS, im Besonderen mit der Rechtsanwältin Frau Grit Rahn, schon seit mehreren Jahren im Bereich der Abwicklung von KFZ-Unfallschäden sehr erfolgreich zusammen. Meine Kunden/-innen und ich sind sehr zufrieden! Frau RA Rahn ist sehr freundlich und zugänglich, schnell und dabei äußerst kompetent und sorgfältig. Sie hat zudem den erforderlichen "Biss" und gleichsam immer ein offenes Ohr, auch bei Detailfragen. Auch die Werkstätten, mit denen ich zusammenarbeite - insbesondere die Werkstatt ASR-Spandau - empfinden den Kontakt und das Engagement von Frau Rahn als sehr positiv. Also: Meine klare und ehrliche Empfehlung! Dr.-Ing. Benjamin Schmorl, Ingenieur für Fahrzeugtechnik und freier KFZ-Sachverständiger für Schäden und Bewertung (TÜV) in Berlin/Brandenburg
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    Fensterlando Fensterreinigung
    13:34 12 Jun 19
    Was für Idioten Sekretärin frag was ich für ein Problem habe Rede 30 min danach ich soll ne e Mail schreiben
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    Andreas Brinkmann
    20:03 31 Jan 19
    Fachlich kompetente Beratung. Fühle mich bestens betreut. Gerne wieder!
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    B R
    21:51 30 Jan 19
    Frau Rahn hat mich mehrfach hervorragend und immer mit erfreulichem Ergebnis in Verkehrsrechtsfällen vertreten. Ich kann die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen. Vielen Dank!
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    Carsten Bohn
    17:43 30 Jan 19
    Justus Rechtsanwälte haben mich erfolgreich in einem Rechtsstreit vertreten. Es wurde konsequent und engagiert an der Sache gearbeitet. Danke!
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    Wir sind auf das Bankrecht und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertreten seit vielen Jahren bundesweit erfolgreich private und- institutionelle Anleger. Rechtsanwalt Steffan ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie finden JUSTUS in Berlin und Potsdam. Zu den weiteren Kernkompetenzen der Kanzlei neben dem Bank- und Kapitalmarktecht gehören insbesondere das Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Immobilienrecht und angerenzende Rechtsgebiete.  

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