PrismaLife AG verurteilt: Rücktrittsbelehrung fehlerhaft

Urteil gegen PrismaLife AG- keine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung


LG Berlin: Rücktrittsbelehrung fehlerhaft

Wir hatten bereits im Juli dieses Jahres berichtet, dass das Landgericht Berlin in einem von uns vertreten Verfahren einen Hinweis erteilt hatte, dass die Rücktrittsbelehrung der PrismaLife AG nicht ordnungsgemäß ist. Nun konnten wir für die Kläger ein positives Urteil vor dem Landgericht Berlin erzielen, so dass die PrismaLife AG verpflichtet ist die eingezahlten Versicherungsbeiträge aufgrund wirksam erklärten Rücktritts zu erstatten.

In dem Verfahren hatten die Kläger bei der PrismaLife AG im Jahr 2004 jeweils eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Die Kläger erklärten im Jahr 2016 den Rücktritt von diesen Verträgen da eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht vorlag. Die verklagte Versicherungsgesellschaft PrismaLife AG wies den Rücktritt jedoch als verfristet zurück. Daraufhin erhoben die Kläger unter anderem Klage auf Erstattung Ihrer eingezahlten Versicherungsbeiträge.

Urteil auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge

Das Gericht hat nun die PrismaLife AG auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge gem. §8 Abs. 5 VVG a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB verurteilt. Das Gericht führt hierzu aus:
„Dabei hat die 14-tägige Rücktrittsfrist aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht mit der Übersendung der Versicherungsscheine zu laufen begonnen, weil die Beklagte den Klägern keine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung erteilt hat…“
Keine in dem Antragsformular erteilten Rücktrittsbelehrungen genügte den Anforderungen, die § 8 Abs. 5 S.3 VVG a.F. stellte.

Rücktrittsbelehrung ohne Unterschrift:
Vor allem begründet das Landgericht Berlin seine Auffassung damit, dass die Kläger nicht nach § 8 Abs. 3 VVG a.F. die Rücktrittsbelehrung durch Unterschrift bestätigen hätten. Hierzu führt das Landgericht Berlin aus:
„Die in den Schlusserklärungen enthaltene Belehrung auf der Rückseite der Antragsformulare war zwar inhaltlich zutreffend. Sie genügte jedoch den formellen Anforderungen des § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. nicht, weil die Kläger diese Belehrung nicht „durch Unterschrift bestätigt“ hatten.“

Rücktrittsbelehrung inhaltlich ungenügend
„Die räumlich unterhalb des vorgenannten Passus stehende und von den Klägern jeweils auch tatsächlich durch Unterschrift bestätigte Rücktrittsbelehrung war dagegen inhaltlich ungenügend und somit nicht geeignet, die Rücktrittsfrist in Lauf zu setzen. Denn dort fehlte der notwendige Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genüge.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die PrismaLife AG Berufung einlegt

Justus rät:

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