Aufklärungsdefizit bei offenen Immobilienfonds
PMIA / Commerzbank
Lange Zeit wurde sicherheitsorientierten Anlegern die Investition in offene Immobilienfonds als "sichere Altersvorsorge" angeraten. Allen voran hat die Commerzbank seit Auflage des Dachfonds Premium Management Immobilien Anlagen (PMIA) im März 2008 1,7 Milliarden Euro Anlegergelder eingeworben. Diese Anlagemöglichkeit sollte zum Einen sehr sicher sein – zum Anderen sollte unkompliziert jederzeit die Rückgabe des Anteils mit verbundener Auszahlung möglich sein.
Für viele, die Anteile des Dachfonds erworben haben entpuppt sich die Anlage immer mehr zum Flopp.
Die Commerzbank selbst wertete den erst hoch gelobten Fonds im September 2010 als "unattraktiv" – sie motivierte viele Anleger zum Ausstieg aus dem Fonds und zum Wechsel in ein hauseigenes Produkt. Diese Anlegerflucht provozierte einen Liquiditätsengpass der Kapitalanlagegesellschaft und einen Stop der Anteilsrücknahme.
Die Commerzbank fällt durch die Wahrnehmung einer Doppelrolle nach Presseberichten nun unangenehm auf:
Sie agiert zum einen als "unabhängige" Depotbank i.S.d § 22 InvG, zum anderen als Beraterin ihrer Kunden. Weil sie viele Anleger zum Ausstieg aus dem Fonds geraten hat, schadete sie wohl den im PMIA Fonds verbliebenen Anlegern erheblich.
Diese Anleger sehen sich daher zweierlei Gefahren ausgesetzt: Die Fondsgesellschaft kann die Rücknahmeverlangen der Anteile nicht mehr erfüllen. Die Anteilsrücknahme ist nun – gem. § 81 III InvG – bis zu 2 Jahren ausgesetzt. Bei Verkauf der eigenen Anteile an der Börse ist mit hohen Verlusten zu rechnen.
Schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen der Bank könnten sich vor allem aus Folgendem ergeben:
1) Beratungsfehler: Wurde die Investition in offene Immobilienfonds zur "sicheren Altersvorsorge" empfohlen, kann dies eine mangelhafte Aufklärung über das bestehende Verlustrisiko und Schließungsrisiko bedeuten.
2) Kick-back: Die Commerzbank hat für die Vermittlung des Fonds PMIA Teile des Ausgabeaufschlags und der laufenden Verwaltungsgebühren erhalten. Der BGH hat entschieden, dass eine Bank darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Der Kunde kann sonst das eigene Umsatzinteresse der Bank nicht einschätzen. Hat die Bank also versäumt, ihre Rückvergütung,"kick-backs", offenzulegen, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch für die Anleger führen.
3) Hinweispflicht: Am 26./27.10.2008 haben zwei Fonds, in die der PMIA- Dach- Fonds investierte, bereits die Anteilsrücknahme ausgesetzt. Alle danach beratenen Anleger hätten darauf hingewiesen werden müssen. Ein Säumnis der Aufklärung darüber, und das Schließungsrisiko des PMIA- Fonds selbst kann Schadensersatzansprüche begründen.
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