POC Eins GmbH & Co. KG – Anlegergelder gefährdet?

POC Eins GmbH & Co. KG – Anlegergelder durch Strukturen und Geschäftsmodell gefährdet?

POC Fonds
Der Erste der Produktlinie POC Proven Oil Canada, der Fonds POC Eins GmbH & Co. KG, scheint entgegen der Darstellung auf der eigenen Homepage nicht mehr so überzeugend zu sein. Gleiches gilt wohl auch für die acht weiteren von der POC aufgelegten Fonds:

  • POC Zwei GmbH & Co. KG
  • POC Growth GmbH & Co. KG
  • POC Growth 2. GmbH & Co. KG
  • POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG
  • POC Growth 4. GmbH & Co. KG
  • POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG
  • POC Natural Gas 2 GmbH & Co. KG
  • POC Oikos GmbH & Co. KG

Bei den POC Fonds handelt es sich um Investitionsmodelle bei denen Anleger in laufende und bereits produzierende Öl- und Gasquellen investieren. Die Gelder werden dabei nicht direkt in die Anlagen, sondern vielmehr in eine dem kanadischen Recht unter fallende Objektgesellschaft aus Kanada investiert. Daneben sollen Gelder für den Bau von Bioenergieanlagen und den Kauf von Industrieland verwendet werden. Insgesamt sind nunmehr etwa 14.000 Anleger mit einem Anlagevolumen von ca. 300 Mio. Euro an den POC Fonds beteiligt. Dieses Investitionsvolumen ist wohl zum Großteil darauf zurück zu führen, dass die POC Fonds mit einer Rendite von über 10 % warben.
Beim POC Eins Fonds wurde eine Mindestzeichnungssumme von 10.000,00 € zzgl. Agio und eine Bindung von mindestens 20 Jahren vorgesehen. Für die Anleger von Bedeutung ist u.a., dass der Jahresabschluss aus dem Jahr 2010 Verluste von über 5 Mio. Euro vorweißt. Die Frage für alle POC Fonds Anleger ist nun, wie die anfänglich scheinbar positive Entwicklung, insbesondere nach dem Beschluss der Zusammenlegung der Objektgesellschaften sowie der verminderten Ausschüttungsraten, zu deuten ist.

POC Fonds – gefährdete Anlagen?

Bei den POC Fonds steht aufgrund des Zurückhaltens von Jahresabschlüssen die Vermutung im Raum, dass die getätigten Ausschüttungen nicht auf Erträge der Gesellschaft zurück zu führen sind, sondern vielmehr aus dem bestehenden Kapital bzw. von neuen Anlegergeldern herrühren. Die verminderten Ausschüttungen begründen die POC Fonds zwar mit zu niedrigen Preisen, Problemen bei den Transportwegen und einem Überangebot an Fördergebieten, Spekulationen in Fachkreisen sehen die Ursache aber eher in den Strukturen und im Geschäftsmodell der Fonds. Hierbei sind auch die möglichen Verstrickungen zu Dr. Jürgen Hanne zu berücksichtigen, der bereits in den 1990er tausende Anleger schädigte und dafür zu einer 2-jährigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde.

POC Fonds – das sollten Anleger wissen
Anleger sollten vor allem Berücksichtigen das ihre Beteiligung an der jeweiligen Kommanditgesellschaft mit einem unternehmerischen Risiko verbunden ist, dass bis hin zum Totalverlust führen kann. Auf dieses Risiko werden Anleger des öfteren nicht beziehungsweise nur unzureichend von ihrem Berater hingewiesen. In diesem Fall steht dem Anleger ein Schadensersatzanspruch zu. Gleiches gilt bei der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts beziehungsweise bei der fehlenden Übergabe bei Vertragsschluss.
Auch sind die erhaltenen Ausschüttungen keinesfalls sicher. Diese können unter den Voraussetzungen des § 172 HGB zurück gefordert werden.

Justus rät:
Anleger der POC Fonds sind gut damit beraten ihre Anlage von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auf mögliche Schadensersatzansprüche überprüfen zu lassen.

Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

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Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.