NL Nord Lease zahlt erst auf Klage aus

Nach Klageerhebung  zahlte die NL Nord Lease AG
Nachdem die NL Nord Lease AG aus Hamburg die Klage einer Anlegerin zuging, zahlte sie das geschuldete Auseinandersetzungsguthaben zuzüglich Zinsen an diese aus.

NL Nord Lease zahlt erst auf Klage aus
NL Nord Lease zahlt erst auf Klage aus

NL Nord Lease zahlt nach Klageerhebung
Anlegerin verklagt die Gesellschaft
Die Gesellschaft hatte sich auf Liquiditätsprobleme berufen und der Anlegerin das geltend gemachte Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 4.026,28 Euro zuzüglich Zinsen nicht ausgezahlt, woraufhin diese Klage vor dem zuständigen Amtsgericht in Hamburg erhob. Neben der Hauptklage, machte die Anlegerin auch die für sie angefallenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von ca. 500 Euro geltend.

NL Nord Lease AG erstrebte einen Vergleich mit der Anlegerin
Davor hatte die NL Nord Lease AG versucht, einen Vergleich mit dem Anlegerin anzustreben, in welchem sie 40 Prozent der Summe behalten wollte. Nach der Erhebung der Klages stellte die Gesellschaft der Anlegerin einen neuen Vergleich in Aussicht, diesmal zu 3000 Euro, welche die AG in in drei monatlichen Raten zahlen wollte.

Die Anlegerin nahm das Angebot an und die Gesellschaft zahlte ihr die 3000 Euro in Raten aus und zahlte zusätzlich dazu sogar noch eine weitere Rate in Höhe von 1533,97 Euro. Somit wurde der Reststreit zu großen Teilen für erledigt erklärt.

Interessant an der Pressemitteilung ist insbesondere, dass die Gesellschaft sich erst verklagen lässt um das fällige und mitgeteilte Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.

JUSTUS rät:

Unter diesen Umständen möchten wir allen betroffenen Anlegern raten, umgehend anwaltliche Hilfe zu suchen. Unsere Kanzlei konnte bereits in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von Fällen erfolgreich vermitteln und in Einzelfällen die Forderung auch ganz durchsetzen.

Kostenfreie Erstberatung:

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Foto: © Goumbik/pixabay.com

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
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GESELLSCHAFTSBETEILIGUNGEN: ALBIS, CIS, CSA, U.A.86
Gesellschaftsbeteiligungen



"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.