Ausgabe: 12/2004 |
| Urteilsblitzdienst | |
| für die Baupraxis | ||
| 12/1. | Verjährungsbeginn der Werklohnforderung bei Fristablauf ! Bei einem gekündigten Vertrag beginnt die Verjährung der Werklohnforderung schon mit dem Fristablauf zur Mängelbeseitigung. Zwar gilt auch hier, wie beim nicht gekündigten Werkvertrag, dass die Verjährung erst mit der Abnahme (=Fälligkeit des Werklohns) beginnt. Wenn aber die Leistung nicht vertragsgerecht erbracht ist, beginnt die Verjährung der Werklohnforderung mit Fristablauf zur Mängelbeseitigung. | ||||||||||||||||||
Praxishinweis Achtung! Achtung! Achtung! Der Bauunternehmer sollte spätestens im November die Verjährung seiner Werklohnforderungen prüfen und die Verjährung vorsorglich durch die Zustellung eines Mahnbescheides unterbrechen. Zur Verjährung siehe auch die Checkliste. | |||||||||||||||||||
| Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 09.03.2004 AZ.: 7 U 342/03 | |||||||||||||||||||
| 12/2. | Baugrundrisiko zu Lasten des Auftragnehmers? Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Werklohnforderung, wenn die erbrachte Leistung aufgrund von Baugrundrisiken zerstört wird. § 645 BGB Der Auftraggeber hat vor der Abnahme das Risiko für alle Umstände zu tragen, aus denen oder mit denen das Bauwerk errichtet werden soll, wenn das Werk infolge dieser Umstände untergeht. | ||||||||||||||||||
Praxishinweis Der Bauunternehmer sollte bei Vertragsschluss insbesondere darauf achten, dass das Baugrundrisiko immer der Auftraggeber trägt. Dies gilt ebenso für die Vornahme von risikosteigernden Handlungen durch den Auftraggeber, die zum Untergang bzw. zur Beschädigung der erbrachten Leistung führen können. | |||||||||||||||||||
| Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18.03.2004 AZ.: 4 U 127/03 | |||||||||||||||||||
| 12/3. | Prüfbare Schlussrechnung trotz unvollständiger Kalkulation! Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist auch dann prüfbar, wenn der Auftragnehmer eine Leistung nicht in den Pauschalpreis einkalkuliert hat, weil er glaubte, dass er diese Leistung nicht erbringen musste. Vom Auftragnehmer kann nur verlangt werden, dass er auf Grundlage der Vertragskalkulation abrechnet. Eine Nachkalkulation für eine irrtümlich nicht kalkulierte Leistung ist keine Voraussetzung für eine prüfbare Schlussrechnung. Die Prüfbarkeit der Werklohnforderung wird immer an objektiven Kriterien gemessen. Der Bauunternehmer muss bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzen und das Verhältnis der erbrachten Leistungen zu den vereinbarten Leistungen in Bezug auf den Pauschalpreis darstellen. | ||||||||||||||||||
Praxishinweis Der Bauunternehmer sollte vornherein in seiner Schlussrechnung die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen ins Verhältnis setzen, um Streitigkeiten mit dem Auftraggeber vorzubeugen. | |||||||||||||||||||
| Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2004 AZ.: VII ZR 424/02 | |||||||||||||||||||
| Checkliste: Verjährung von Forderungen | |||||||||||||||||||
ab 2002 gilt die einheitliche Frist von 3 Jahren | |||||||||||||||||||
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Bitte beachten Sie: Jeder Fall ist anders! Dieser Newsletter ersetzt auf keinen Fall die Rechtsberatung durch einen versierten Rechtsanwalt. Bei Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Knud Steffan oder RA. Prieser, Eberswalder Straße 26 in 10437 Berlin, Tel. 030/ 44044966. | |||||||||||||||||||
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