Nächstes erfolgreiches Lehman Brother – Urteil
Schadensersatzpflichtige Anlageempfehlung der Targobank (Citibank): Lehman Brothers „Topzins“- Zertifikat auf DJ Euro Stoxx 50
Die 38. Zivilkammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Dezember 2010 angekündigt, zu Gunsten einer von der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte vertretenen Klägerin die Targobank (vormals Citibank) wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz zu verurteilen. Der Verkündungstermin wurde für Mitte Januar 2011 anberaumt (Az. 38 O 300/10).
Targobank/Citibank schuldet vollständige Rückabwicklung
Die Targobank muss der Klägerin danach neben dem Kaufpreis für die Zertifikate auch die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die entgangenen Zinsen einer Festgeldanlage erstatten, die die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts ohne die fehlerhafte Anlageempfehlung der Bank getätigt hätte.
Verlustrisiken des Topzins Zertifikats hier unvereinbar mit „ausgeglichener“ Anlagestrategie
Das Gericht war bereits anhand der Angaben im sog. Risikoprofil der Citibank für die Klägerin zu der Überzeugung gelangt, es sei ein zu riskantes Zertifikat empfohlen worden. Trotz der konservativen Anlageausrichtung der Klägerin war für sie eine „ausgegliche“ Anlagestrategie ausgewählt worden, bei der geringfügige Wertverluste bis zu 5 Prozent des eingesetzten Kapitals in Kauf genommen werden. Jedoch wurde diese Grenze durch die Anlageempfehlung der Citibank überschritten. Dies sah die Kammer als den entscheidenden Fehler an.
Aufgrund einer sog. „Sicherheitsbarriere“ bzgl. eines negativen Verlaufs des dem Zertifikat zugrunde liegenden Basiswerts DJ Euro Stoxx 50 ging die Klägerin mit dem Erwerb der Topzins-Zertifikate ahnungslos Kapitalverlustrisiken von 50 Prozent ein. Damit überstieg das Verlustrisiko auch bzgl. des Gesamtanlagebetrages den im Risikoprofil vorgegeben Rahmen von 5 Prozent. Das Zertifikat hätte der Klägerin nach Auffassung der Kammer deshalb nicht empfohlen werden dürfen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit einer Berufung der Targobank ist zu rechnen.
Bezeichnung „Sicherheitsbarriere“ bei Bonus Zertifikaten lt. Rechtsanwalt Pollmann irreführend
Nach Ansicht der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte bestätigen die Ausführungen der Kammer zu den Verlustrisiken im Ergebnis auch dessen Auffassung, dass die Bezeichnung „Sicherheitsbarriere“ bei Bonuszertifikaten schlichtweg irreführend ist. Entgegen der Bezeichnung bietet eine sog. „Sicherheitsbarriere“ Anlegern keine Sicherheit, sondern begründet in erster Linie einschneidende Kapitalverlustrisiken.
Die Kammer des Landgericht wird in der anstehenden Entscheidung hierüber jedoch nicht zu entscheiden haben, da bereits keine anlegergerechte Beratung vorgelegen hat und es deshalb auf weitere Beratungsfehler nicht mehr ankommt. Die grundsätzliche Auffassung einer Irreführung von Anlegern wird jedoch in einer Vielzahl weiterer Verfahren bzgl. derartiger Bonuszertifikate eingehend begründet.
Auch andere geschädigte Zertifikate-Anleger sollten Ihre Ansprüche nach Auffassung der Kanzlei JUSTUS durch spezialisierte Rechtsanwälte prüfen lassen. Dies betrifft nicht nur Lehman Brothers Zertifikate- Anleger, sondern in gleicher Weise Inhaber von Zertifikaten anderer Emittenten, die nach Zeichnung eine unzureichende Aufklärung über Funktionsweise und Risiken ihrer Anlage seitens der sie beratenden Bank feststellen.
Wichtiger Hinweis zur Verjährung:
Zu beachten ist stets die taggenaue, dreijährige Verjährungsfrist gem. §37a WpHG a.F. für Ansprüche, die bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind. Dies betrifft Wertpapier-Anlagen, die bis zu diesem Tag gezeichnet worden sind. Später entstandene Ansprüche unterliegen nunmehr der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährung gem. §§195 ff. BGB (s. Art. 4 Nr. 5 SchVGEG v. 30.07.2009, BGBl. I, S. 2512)
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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