Msf Master Star Fund deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG – Prospektfehler höchstrichterlich festgestellt

MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG – Prospektfehler höchstrichterlich festgestellt
Anleger, die in den MSF-Fonds investiert haben, können ihre Schadensersatzansprüche nicht nur gegen den Berater aus Falschberatung sondern auch gegen die Fondsinitiatoren im Wege der Prospekthaftung geltend machen.

Prospekthaftung
Bei der Prospekthaftung kann derjenige in Haftung genommen werden, der den Inhalt des Emissionsprospektes zu verantworten hat, regelmäßig ist es daher der Fondsinitiator. Dieser haftet gegenüber dem Anleger auf Schadensersatz, wenn das Prospekt irreführende, falsche oder nicht vollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalanlage enthält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Prospekt dem Anleger bei der Beratung übergeben worden ist oder nicht.
Solche Prospektfehler konnten in dem Fall MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG kürzlich festgestellt werden.

Kammergericht (KG), Urteil vom 11.02.2008 – 26 U 21/07
So hat das Kammergericht Berlin die Fehlerhaftigkeit des Prospekts des MSF-Fonds vom 27. Oktober 2004 festgestellt. Dieses hätte der Auffassung des Gerichts zufolge einen Hinweis auf die drohende Überprüfung des Geschäftsmodells durch die BaFin enthalten müssen. Diese Gefahr bestand seit dem 13.08.2004, als die BaFin bereits gegenüber der Vario-Renta Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG (Vario Renta) und deren Komplementärin C.S. Management GmbH das Finanzkommissionsgeschäft untersagte. Insbesondere hätte das Prospekt spätestens am 26. Oktober 2004 korrigiert werden müssen, als die BaFin auch dem MSF-Fonds die Untersagung des Kommissionsgeschäftes androhte.

Bundesgerichtshof Urteil vom 07.12.2009 – Az.: II ZR 15/08
Auch der BGH hat kürzlich einen Fehler im Emissionsprospekt entdeckt. Seiner Auffassung zufolge sei das Unternehmens MI Invictum GmbH & Co. KG (Invictum) im Emissionsprospekt nicht ausreichend dargestellt worden. Die Invictum ist ein Unternehmen, in das die Anlegergelder größtenteils investiert werden sollten. Aufgrund des hohen Investitionsumfanges hätte dieses Unternehmen im Prospekt detailliert und umfangreich dargestellt werden müssen. Die nicht ausreichende Darstellung sei außerdem fehlerhaft gewesen. So beinhalte das Prospekt Informationen, denen zufolge ein Exklusiv-Vertrieb aufgebaut werden sollte, was allerdings nicht der Wahrheit entsprach.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Autorin:
Alexandra Kosacheva

Ansprechpartner:
Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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