Montranus I bis III Medienfonds: Anleger können Beteiligungen rückabwickeln

Montranus I bis III Medienfonds: Oberlandesgerichte festigen anlegerfreundliche Rechtsprechung
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, Az: 17 U 54/14
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 03.04.2014, Az: 8 U 1334/13
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.08.2013, Az: 4 U 202/11
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, Az: 6 U 79/11

Unzufriedene Anleger können die Rückabwicklung der Beteiligung herbeiführen
Anleger an den Montranus Medienfonds I bis III haben nach den mittlerweile beträchtlichen positiven Urteilen verschiedenster Landgerichte und Oberlandesgerichte (hierzu kommen zu den oben genannten auch noch die Oberlandesgerichte Frankfurt, München und Koblenz), sehr gute Erfolgsaussichten, wenn Sie sich rechtlich von der unliebsam gewordenen Beteiligung trennen wollen. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei der zur Finanzierung vorgesehenen Inhaberschuldverschreibung, ist auch heute noch der wirksame Widerruf und damit die Rückabwicklung der Beteiligung möglich.

Widerrufsbelehrung ist irreführend:
Die verwendete Widerrufsbelehrung ist unter mehreren Gesichtspunkten irreführend. Auch beinhaltet die Belehrung den Hinweis, dass der Fristlauf “frühestens” mit Erhalt der Belehrung beginnt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08; Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08; Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11) ist diese Formulierung uneindeutig und deswegen fehlerhaft, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen.

Montranus I bis III: Widerruf erklären!
Da die Widerrufsfrist aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch nicht abgelaufen ist und auch der regelmäßig vorgebrachte Einwand der Verwirkung nicht greift, ist der Widerruf grundsätzlich wirksam. Daran ändert nach dem Urteil des OLG Karlsruhe auch die vollständige Rückführung der Finanzierung seit über drei Jahren nichts.
Insoweit können die Anleger an dem von der Hannover Leasing aufgelegten Montranus Medienfonds I bis III gegenüber der Helaba Dublin, den zur Finanzierung abgeschlossenen Finanzierungsvertrag (ob nun Kreditvertrag oder Inhaberschuldverschreibung), auch heute noch wirksam widerrufen. In der Folge besteht ein Rückabwicklungsanspruch, bei dem natürlich die bereits erhaltenen Ausschüttungen anzurechnen sind.

JUSTUS rät:
Anleger Montranus Medienfonds I bis III sollten aufgrund der Vielzahl an positiven Urteilen unbedingt ihre Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen und ggf. durchsetzen lassen.

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Medienfonds und Filmfonds

Mit Hilfe von Medienfonds sollen Film- und Fernsehproduktionen bei der Finanzierung unterstützt werden. Bekannt sind vor allem KGAL oder Hannover Leasing. Was grundsätzlich wie eine rentable und auch allgemeinnützige Anlageform aussieht, stellte sich jedoch in der Praxis oft als Risikogeschäft für den Anleger heraus, auch wenn einige der finanzierten Filme sich zu Kassenschlagern entwickelten.

Das Wesen der Medienfonds

In der Sache werden die Medienfonds als geschlossene Fonds vermarktet, der potentielle Anleger kann eine Beteiligung also nur während eines bestimmten Zeitraums zeichnen. Als Anreiz für die Beteiligung wird er dann am Einspielergebnis beteiligt. Die Medienfonds werden meist in der Rechtsform der GmbH & Co KG betrieben; dies führt dazu, dass im Falle der Insolvenz des Fonds eine Haftung für Einlageverluste schwierig zu realisieren ist, da die Gesellschafter der GmbH als diejenigen, die maßgeblich das Geschäft des Fonds gesteuert haben, persönlich nicht haften müssen.

Medienfonds als angebliches Steuersparmodell

Grund für eine Beteiligung an Medienfonds war in der Vergangenheit auch häufig eine steuerliche Besonderheit in Deutschland: es konnten im ersten Jahr der Beteiligung bis zu 100 % der Einlage steuerlich berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit wurde 2005 durch eine Gesetzesnovelle beseitigt. Bereits seit 2001 wurde die steuerliche Vergünstigung nach dem so genannten Medienerlass des Bundesfinanzministeriums nur gewährt, wenn die Gesellschafter des Fonds als „Filmhersteller“ gelten konnten, sie auf die Produktion des Films also maßgeblichen Einfluss ausübten. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn nur einmal jährlich eine Anlegerversammlung stattfand, bei der eine allgemeine Information über die Filmprojekte gegeben wurde. Auch die Vertretung durch einen Beirat zu diesem Zweck konnte die Steuervergünstigung nur dann herbeiführen, wenn sich darin Fachkundige aus der Film- und Fernsehbranche befanden.

Risiken bei Medienfonds

Allerdings war auch die Beteiligung an den Medienfonds an sich für viele Anleger risikoreich: schließlich handelt es sich um einen Geschäftsbereich, in dem der normale Anleger kaum Erfahrung besitzt, er die Qualität und den Erfolg der produzierten Filme also kaum bewerten kann.
Auch ergaben sich durch die veränderten Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung vielfach Nachteile für die Anleger; diese wurden oftmals explizit mit dem Versprechen der Steuerersparnis zur Beteiligung am Fonds verleitet. Nach Änderung der Steuerpraxis folgten dann Nachforderungen durch die Finanzämter. Teilweise wurden die Kunden trotz Kenntnis des Fondsanbieters nicht über diesen Sachverhalt aufgeklärt oder Fondsprospekte falsch gestaltet, so dass es für diese möglich ist, sich von den Fonds zu lösen. Allerdings besteht diese Möglichkeit im Regelfall nur dann, wenn die Vermittler des Filmfonds die maßgeblichen Fakten auch tatsächlich kannten.

Inzwischen sind Medienfonds als Anlage aus den genannten Gründen wohl nicht mehr attraktiv.

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