Montranus I bis III Medienfonds: Oberlandesgerichte festigen anlegerfreundliche Rechtsprechung
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, Az: 17 U 54/14
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 03.04.2014, Az: 8 U 1334/13
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.08.2013, Az: 4 U 202/11
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, Az: 6 U 79/11
Unzufriedene Anleger können die Rückabwicklung der Beteiligung herbeiführen
Anleger an den Montranus Medienfonds I bis III haben nach den mittlerweile beträchtlichen positiven Urteilen verschiedenster Landgerichte und Oberlandesgerichte (hierzu kommen zu den oben genannten auch noch die Oberlandesgerichte Frankfurt, München und Koblenz), sehr gute Erfolgsaussichten, wenn Sie sich rechtlich von der unliebsam gewordenen Beteiligung trennen wollen. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei der zur Finanzierung vorgesehenen Inhaberschuldverschreibung, ist auch heute noch der wirksame Widerruf und damit die Rückabwicklung der Beteiligung möglich.
Widerrufsbelehrung ist irreführend:
Die verwendete Widerrufsbelehrung ist unter mehreren Gesichtspunkten irreführend. Auch beinhaltet die Belehrung den Hinweis, dass der Fristlauf “frühestens” mit Erhalt der Belehrung beginnt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08; Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08; Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10; Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11) ist diese Formulierung uneindeutig und deswegen fehlerhaft, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen.
Montranus I bis III: Widerruf erklären!
Da die Widerrufsfrist aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch nicht abgelaufen ist und auch der regelmäßig vorgebrachte Einwand der Verwirkung nicht greift, ist der Widerruf grundsätzlich wirksam. Daran ändert nach dem Urteil des OLG Karlsruhe auch die vollständige Rückführung der Finanzierung seit über drei Jahren nichts.
Insoweit können die Anleger an dem von der Hannover Leasing aufgelegten Montranus Medienfonds I bis III gegenüber der Helaba Dublin, den zur Finanzierung abgeschlossenen Finanzierungsvertrag (ob nun Kreditvertrag oder Inhaberschuldverschreibung), auch heute noch wirksam widerrufen. In der Folge besteht ein Rückabwicklungsanspruch, bei dem natürlich die bereits erhaltenen Ausschüttungen anzurechnen sind.
JUSTUS rät:
Anleger Montranus Medienfonds I bis III sollten aufgrund der Vielzahl an positiven Urteilen unbedingt ihre Ansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen und ggf. durchsetzen lassen.
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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