Maklerhaftung bei Rat zu unrichtigen Angaben
Versicherungsrecht, Maklerrecht
BGH, Urteil vom 23.10.2014, Az. III ZR 82/13
Haftung des Versicherungsmaklers beim Rat Pflichtangaben nicht mitzuteilen
Der BGH hält mit seinem Urteil vom 23.10.2014, Az. III ZR 82/13, eine Beraterhaftung bei dessen pflichtwidrigen Rat zur Nichtangabe von Vorerkrankungen im Antrag zu einer Lebensversicherung grundsätzlich für möglich. Entscheidend dabei ist, ob der Versicherungsnehmer auch trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen versicherbar gewesen ist.
Der Fall: BGH, Urteil vom 23.10.2014, Az. III ZR 82/13
Im vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall verneinte der Versicherungsnehmer aufgrund des Anratens seiner Versicherungsmaklerin sämtliche Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen für den zurückliegenden Zeitraum von fünf Jahren, obwohl er im Jahr 2006 unter einem behandlungsbedürftigen Hörsturz, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit und allergischem Bronchialasthma gelitten hatte und unter anderem wegen eines hirnorganischen Psychosyndroms in ärztlicher Behandlung war. Der Versicherungsnehmer verstarb kurze Zeit nach dem Vertragsschluss mit der Versicherung infolge eines Verkehrsunfalls. Die klagende Witwe des Versicherungsnehmers nahm zunächst die Versicherung aus der Risikolebensversicherung mit einer degressiven Versicherungssumme von 200.000 € in Anspruch. Diese hat nach dem bekannt werden der verschwiegenen Vorerkrankungen den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und verweigerte die Leistung. Auch eine gegen die Versicherung erhobene Klage blieb erfolglos und wurde rechtskräftig abgewiesen.
Die Witwe, die der Versicherungsmaklerin im Rahmen der Klage gegen die Versicherung den Streit verkündet hatte, nimmt diese nunmehr in Anspruch und verlangt Schadensersatz in Höhe der nicht ausgezahlten Versicherungssumme wegen fehlerhafter Beratung. Während ihr in der Ersten Instanz der Anspruch zugestanden worden ist, wurde die Klage in der Berufung abgewiesen. In der Revisionsinstanz hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das zuständige OLG zurückverwiesen.
Sachverständigengutachten als geeignetes Beweismittel
Der BGH hat hierzu dargelegt, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft das von der Klägerin als Beweis angebotene Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Mit dem Gutachten hätte Klarheit über die Behauptungen der Klägerin geschaffen werden können. Diese trug vor, dass die verschwiegenen Vorerkrankungen ihres Ehemanns nur geringfügig gewesen seien, die Lebenserwartung nicht vermindert hätten und deshalb auch bei wahrheitsgemäßer Angabe der Vorerkrankungen ein Versicherungsvertrag mit Versicherung zustande gekommen wäre. Insoweit war es nicht ausgeschlossen, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht auch bei einem ordnungsgemäßen Antrag mit allen Vorerkrankungen versichert hätte. Die Versicherung hätte gegebenenfalls den Vertrag nicht so geschlossen und eventuell Risikoausschlüsse oder höhere Prämien eingefordert. Auch ist nicht ausgeschlossen gewesen, dass der Versicherungsnehmer mit vollständigen Angaben Versicherungsschutz bei einer anderen Versicherung erhalten hätte.
Im Ergebnis hängt die Haftung eines Versicherungsmaklers beim Rat Pflichtangaben nicht mitzuteilen also davon ab, ob der Versicherungsnehmer auch trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen versicherbar gewesen ist.
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