OLG Bremen: Schadensersatz für BAC-Anleger
Das Oberlandesgericht Bremen (OLG) hat ein Urteil des Landgerichts Bremen bestätigt, wonach dem Kläger, Anleger des BAC-Lebensversicherungsfonds Life Trust Elf GmbH & Co. KG, Schadensersatzansprüche zustehen.
Der geschlossene Fonds ist, wie auch die übrigen Anlagemodelle aus der „Life Trust“-Reihe, auf dem US-Zweitmarkt für Lebensversicherungen tätig. Dabei werden nach dem Fondskonzept Risikolebensversicherungen erworben, die zu zahlenden Prämien weiterhin an die jeweiligen Versicherungsgesellschaften entrichtet und beim Tod der versicherten Person die Versicherungsleistungen vereinnahmt. Allerdings funktioniert ein solches Geschäftsmodell nur dann, wenn die Versicherten auch zum vorausberechneten Zeitpunkt ableben. Leben die Versicherten hingegen länger als prognostiziert, kann dies leicht zu wirtschaftlichen Problemen der Anlageform führen. Derartige Fehlprognosen hatten sich bei den Fonds der BAC scheinbar gehäuft, die Lebensversicherungsfonds der BAC befinden sich Medienberichten zufolge schon seit Längerem in geschäftlicher Schieflage: die Lebensversicherungen der einzelnen Fonds wurden zur Bündelung in einen gemeinsamen Versicherungspolicenpool eingebracht, den Life Trust Asset Pool LLLP (LTAP). Von dort wurden diese Policen teilweise von der amerikanischen Bank Wells Fargo übernommen, da sie für Kredite, die die Bank dem LTAP gewährt hatte, als Sicherheiten gedient hatten und diese nicht mehr bezahlt werden konnten. Damit geht ein Wertverlust der Anteile der Anleger einher, da die Fonds nicht mehr auf ihre Anlageobjekte zugreifen können.
Hier bedeutet die vorliegende Entscheidung eine gute Nachricht für die Anleger: sie können Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank, hier die Sparkasse Bremen, sowie deren Tochtergesellschaft, die nordwest finanz-vermögensberatung Gesellschaft geltend machen, sodass die Liquidität der Schuldner gesichert sein dürfte. Möglich ist dies, da laut Medienberichten eine Aufklärung über an die Bank und ihre Tochtergesellschaft bei der Vermittlung der Fonds geflossene Provisionen unterblieben sein soll.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte weitere Rechtsbehelfe nutzt und den Bundesgerichtshof um endgültige Klärung bemüht. Für andere Geschädigte lohnt es sich unter Umständen dennoch schon zu diesem Zeitpunkt, ihre Beteiligungen auf mögliche Beratungsfehler und verschwiegene Provisionszahlungen hin überprüfen zu lassen, zumal beispielsweise das Landgericht Köln bezüglich eines anderen Produkts der BAC, des Life Trust Vierzehn-Fonds, bereits im Jahr 2012 die Aufklärungspflichten für Bankberater, die derartige Anlagemodelle vermitteln, erweitert hatte: ein Berater muss unter anderem auch darüber aufklären, dass das Risiko besteht, dass der Fonds die Beiträge für die Lebensversicherungen länger erbringen müsse als vorhergesagt.
31.10.2014
Aktualisierung:
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.06.2014 zum Aktenzeichen XI ZR 219/13 das Urteil aufgehoben und zur weiteren Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen.