Lehman Brothers
MPC-Gruppe – Haftung aufgrund von Beratungs- und Prospektfehlern
Laut Pressemitteilung vom 12.06.2012 (Stiftung Warentest – test.de) wurde die MPC-Münchmeyer Petersen Capital Austria AG zusammen mit der Assentus Bank vom OLG München zu Schadensersatz an eine Anlegerin verurteilt. Die Anlegerin erwarb die Zertifikate infolge eines Beratungsgesprächs durch die MPC-Gruppe. Auch für andere Anleger besteht noch Hoffnung, Schadensersatz zugesprochen zu bekommen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Hausfrau, zeichnete im
Jahre 2006 eine „Fortrust 5“ – Anleihe der Lehman Brothers Treasury Co. B. V. zu einem Wert von 31.000 € zzgl. Ausgabeaufschlag, nachdem sie von der MPC-Gruppe beraten wurde. Die Anleihe verlor ihren Wert infolge der Lehman-Pleite im Jahre 2008.
Gravierende Prospektfehler
Das OLG München verurteilte die MPC-Gruppe, da sie ihr gravierende Beratungs- und Prospektfehler vorwarf. Zum einen sei das Anlegerprofil unzutreffend erhoben worden und gebe daher die auf Sicherheit und Altersvorsorge gerichtete Zielvorgabe der Klägerin nicht wieder. Die schriftlichen Produktunterlagen, die dem Beratungsgespräch zugrunde gelegen hätten seien aus mehreren Gründen falsch. Sie vermittelten durch Verschweigen des Totalverlustrisikos und durch Verharmlosung des Kapitalverlustrisikos einen unzutreffenden Eindruck vom Risiko der Anlage. Die Bezeichnung der Emittentin als bonitätsstarke Bank sei falsch. Die Fehler in den schriftlichen Unterlagen seien auch im mündlichen Gespräch nicht richtig gestellt worden. Auf das der Anlageform innewohnende Emittentenrisiko sei die Klägerin im Beratungsgespräch nicht aufmerksam gemacht worden.
Lehman Brothers nicht richtig beteiligt
Die MPC-Broschüre zu den Lehman-Anleihen enthielt einen weiteren großen Fehler. Dort heißt es: „Die Lehman Brothers Treasury Co. B.V. mit Sitz in New York wurde 1850 von den Brüdern Henry, Emanuel und Mayer Lehman gegründet und gehört heute zu den weltweit führenden Investmentbanken mit Niederlassungen in mehr als 20 Ländern“. Tatsächlich handelt es sich bei dem für den Vertrieb der Anleihen zuständigen Unternehmen lediglich um eine niederländische Enkelgesellschaft des Lehman-Brothers Konzerns. Für die Rückzahlung der Anleihen bestand zwar eine Garantie der Lehman Brothers Holdings Inc. Allerdings handelt es sich auch bei dieser Gesellschaft nicht um eine Investmentbank. Die Lehman Brothers Inc. war somit entgegen den Prospektangaben zu keinem Zeitpunkt an dem Geschäft mit den Anleihen beteiligt.
Die Abweichung zwischen erteilter Information über den Vertragspartner und dem wahren Sachverhalt betrifft eine für die Anlageentscheidung wesentliche Information. Die den Fakten widersprechende Beschreibung des Vertragspartners stellt daher eine Verletzung der dem beratenden Institut obliegenden Pflicht zur zutreffenden Information über das Beteiligungsobjekt dar.
Die Verpflichtung des Anlagevermittlers und -beraters zu richtiger und vollständiger Information über das Anlageprodukt bezieht sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 144/10, WM 2011, 505 Tz. 9 m.w.Nachw.). Ob der Vertragspartner einen Bankenstatus – hier den einer US-amerikanischen Investmentbank – einnimmt, ist unter dem Gesichtspunkt der Risikoträchtigkeit des Anlageproduktes für den Anlageentschluss wegen der mit dem Status verbundenen Regulierung und Institutsbeaufsichtigung in der Regel von wesentlicher Bedeutung. Dies gilt auch vorliegend.
Weniger Kontrollmöglichkeiten
Eine wesentliche Rolle spielt das auch bei den Aufsichtsmöglichkeiten. So unterlag allein die Lehman Brothers Inc. der strengen Einzelaufsicht der zuständigen US-Behörden, während die Konzernmutter und andere Lehman-Gesellschaften weniger genau oder gar nicht überwacht wurden. Auch bei Verteilung des Lehman-Brothers-Vermögens im Insolvenzverfahren kann es einen Unterschied machen, welche Gesellschaft zahlen muss. Bei der Konzernmutter ist nur noch zu holen, was diese ihrerseits noch aus der Insolvenzmasse der Tochterunternehmen bekommt, und das ist in der Regel nur das, was die anderen Gläubiger übrig lassen.
Weitere Anleihen betroffen
Auch bei anderen Anlageprodukten, so z.B. bei den „Real Estate Garant“-Anleihen und bei den „Fortrust 4“- Anleihen sollen fehlerhafte Produktinformationen verwendet worden sein. Dies bietet anderen Anlegern auch Chancen.
BGH wird noch zu entscheiden haben
Die MPC-Gruppe hat gegen das Urteil des OLG München Revision eingelegt. Es bleibt somit abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof (BGH) der Rechtsauffassung der münchener Richter anschließt. Erst kürzlich hatte der BGH angekündigt, in den nächsten Monaten über weitere Klagen von Lehman-Opfern zu entscheiden.
JUSTUS rät:
Anlegern bleiben somit weiterhin Möglichkeiten ihre Ansprüche noch geltend zu machen. Bei Unsicherheiten bezüglich der Rechtslage ist es empfehlenswert, sich von einem Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts erfahren ist, beraten zu lassen.
Entscheidung zum Nachlesen:
OLG München vom 22.05.2012 – Az.: 5 U 1725/11
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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