OLG München vom 22.05.2012 (5 U 1725/11):
Laut Pressemitteilung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen hat das Oberlandesgericht München die Bank aufgrund eines bisher weitgehend unbeachteten Pflichtverletzung zum Schadenersatz verurteilt. Der Berater habe dem Anleger vermittelt, dass es sich bei der Emittentin sowie der Garantin eines Anlageprodukts um die US-amerikanische Investmentbank Lehman Brothers handelt, wobei tatsächlich lediglich eine Tochterfirma diese Funktionen übernimmt. Dies stellte nach Auffassung des Gerichts eine bedeutsame Fehlinformation dar, die zum Schadensersatz verpflichten kann.
Die Klägerin hatte eine Anleihe der Lehmann Brothers Treasury Co. B.V. (Emittentin) gezeichnet. Nach der Insolvenz von Lehman Brothers und deren zugehörigen Gesellschaften hatte sie wegen fehlerhafter Anlageberatung und eines fehlerhaften Prospekts geklagt.
Das OLG München urteilte, dass der Berater habe gegen seine Auskunftspflichten verstoßen, indem er die Emittentin als „Bank” (Lehman Brothers Inc.) beschrieben habe, obgleich sowohl Garantin wie auch Emittentin namensverschieden von der Bank seien. Er habe sich die Ausführungen im Prospekt zu Eigen gemacht, die jedoch fehlerhaft seien. Die Aufklärung der Anlegerin sei somit bereits in einem wesentlichen Punkt unvollständig, irreführend und falsch.
Das Urteil ist für eien Vielzahl von Anlegern in Lehman Brother Zertifikaten interessant und wichtig. Denn es wird obergerichtlich ein erheblicher Beratungsfehler festgestellt, welcher anhand von Prospekten nachgewiesen werden kann. Derlei Beratungsfehler waren auch nicht Gegenstand der für Anleger eher unerfreulichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, in denen es im Wesentlichen um die Anwendbarleit der Kickback-Rechtssprechung ging.
Verjährung:
In vielen Fällen durfte allerdings schon die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 37 a WPHG abgelaufen sein. Allerdings lohnt es sich, hier die genaue Hemmung der Verjährung prüfen zu lassen, da in nahezu allen Fällen eien Hemmung durch Kulanzverfahren oder Beschwerdeverfahren vorliegen sollte.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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