Landgericht München: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Sparkasse

Landgericht München: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Sparkasse
Das Landgericht München hat sich mit einer Widerrufsbelehrung der Sparkasse in der Fassung Juli 2008 befasst und mit Urteil vom 10.12.2014 (Aktenzeichen 28 O 83/14) festgestellt, dass dem Verbraucher aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Belehrung auch heute noch ein Widerrufsrecht zusteht.

Zusätze und Fußnoten führen zur Fehlerhaftigkeit
Auf den ersten Blick erweckt die betroffene Widerrufsbelehrung den Eindruck korrekt zu sein. Frühere Fehler zum Fristbeginn, wie sie der BGH bereits entschieden hat, sind nicht zu finden. Allerdings enthält die Widerrufsbelehrung auch Zusätze, die in der Musterbelehrung nicht vorgesehen sind und somit geeignet sind den Verbraucher zu verwirren.
So findet z.B. schon bei der Überschrift “Widerrufsbelehrung” eine Fußnote mit dem Hinweis, dass diese nicht für Fernabsatzgeschäfte gelte. Wann dies nun einschlägig ist, kann der verständiger Verbraucher jedoch nicht erkennen, weil ihm schlicht nicht zugemutet werden kann zu wissen, wann ein Fernabsatzgeschäft tatsächlich gegeben ist.
Ferner enthält die Widerrufsbelehrung einen Hinweis über die “finanzierten Geschäfte”. Dabei werden regelmäßig nicht einschlägige Textbausteine aufgeführt, die nach der Ansicht des Landgerichts München geeignet sind, den Verbraucher zu verwirren und von der Ausübung seines Rechts abzuhalten.
Insoweit liegt das Landgericht auf der Linie des Bundesgerichtshofes, insbesondere der Entscheidung vom 07.05.2014, IV ZR 76/11.
Widerrufsbelehrungen der Sparkasse sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren
Das war nicht das erste Mal, dass sich die Sparkasse mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auseinandersetzen musste. Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied bereits mit Urteil vom 17.10.2012 (4 U 194/11), dass Zusätze und textliche Abweichungen von der Musterbelehrung dazu führen, dass sich die Bank eben nicht auf den Schutz der Musterbelehrung berufen kann. Denn die verwendete Widerrufsbelehrung muss inhaltlich und in der äußeren Gestaltung der Musterbelehrung entsprechen.

Auch der Bundesgerichtshof entschied bereits mit Urteil vom 4.7.2002 (I ZR 55/00), dass Zusätze die von der Widerrufsbelehrung ablenken und somit geeignet sind, den Verbraucher an der Ausübung seines Rechts zu hindern, zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen.

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