Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse

Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse – Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg

Mit Urteil vom 07.08.2015, Az. 10 C 1154/15, noch nicht rechtskräftig, hat das Amtsgericht Ludwigsburg der Klage eines Bausparkunden Recht gegeben und die Kündigung der Bausparkasse für unwirksam erklärt.

Ausgangsfall – Kündigungsrecht

Im Jahr 1988 haben die Parteien einen Bausparvertrag über 50.000,00 DM abgeschlossen, der im Jahr 2002 zuteilungsreif wurde. In einem separaten Schreiben teilte die Bausparkasse zudem mit, dass das Bauspardarlehen nicht sofort in Anspruch genommen werden müsse und der Auszahlungstermin frei wählbar sei. Im Januar 2015 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag mit Verweis auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, weil der Bausparvertrag mehr als 10 Jahre zuteilungsreif ist und das Darlehen nicht Anspruch genommen wurde.

Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg

In erfreulicher Deutlichkeit hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nicht zusteht. Zum einen finde die Regelung in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den Bausparvertrag keine Anwendung, weil dies der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung der Regelung nicht entspräche und zum anderen, selbst wenn die Anwendbarkeit auf den Bausparvertrag bejaht würde, sei das Tatbestandsmerkmal des „vollständigen Empfangs“ nicht erfüllt. Der vollständige Empfang eines Darlehens kann nicht mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages gleichgesetzt werden, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Kündigungsrecht der Beklagten ergibt.

Das Gericht hebt zudem hervor, dass die Bausparkasse ihrer eigenen Auffassung, der Bausparvertrag sei als Darlehensvertrag einzuordnen nicht konsequent folgt. In Bezug auf die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren argumentierte die Beklagte Bausparkasse, dass der Bausparvertrag kein Darlehensvertrag sei und die Urteile des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2014 keine Anwendung fänden. „Die Ansicht der Beklagten, wie der Bausparvertrag rechtlich einzuordnen sei, ist daher schwankend, je nachdem, ob sie Ansprüche abwehrt oder wie im vorliegenden Fall das Kündigungsrecht geltend macht.“

Bewertung der Kanzlei JUSTUS

Wir berichteten bereits von der Kündigungswelle der Bausparkassen und können dieses erfreuliche Urteil nur begrüßen. Wir sehen unsere Rechtsauffassung vollends bestätigt und raten allen von einer Kündigung betroffenen Kunden die rechtliche Überprüfung sowie ggf. gerichtliche Schritte an. Wir beraten Sie gern.

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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BAUSPARVERTRÄGE UND KÜNDIGUNG19
Bausparvertrag


I. Der Bausparvertrag: Einführung


Ein Bausparvertrag ist ein Sparvertrag, den der Anleger (Bausparer) mit einer Bausparkasse abschließt.

Der Bausparvertrag ist eine Anlageform für die steuerlich geförderten vermögenswirksamen Leistungen, zur Gewährung der Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie. Bauspardarlehen werden hauptsächlich für die Immobilienfinanzierung eingesetzt.

Der mit Vertragsabschluss vereinbarte Bauspartarif bestimmt die Zinssätze (Sparzins und Darlehenszins), die Ansparzeit, die Tilgungszeit, eine eventuelle Mindestvertragsdauer, das Mindestguthaben bei Zuteilung, die Regelspar- und Tilgungsbeiträge und die Abschlussgebühr bereits bei Vertragsabschluss. Bausparkassen bieten unterschiedliche Bauspartarife an, z. B. Standardtarife, Schnellspartarife, Langzeittarife, variable Tarife. Die Laufzeit eines Standardtarifs beträgt zwischen 18 und 20 Jahren, davon sind etwa 8 Jahre Ansparzeit.

Nach Vertragsschluss wird meist eine Abschlussprovision von 1 % bis zu 3 % der Bausparsumme bedient, was die effektiven Guthabenzinsen mindert. Die Bausparsumme ist die Summe des Sparanteils und des möglichen Bauspardarlehens. Der fest vereinbarte Sparzins berechnet sich bezogen auf das angesparte Guthaben. Der fest vereinbarte Darlehenszins berechnet sich bezogen auf die nominelle Vertragssumme, nicht allein auf die effektive Darlehenssumme.

Da das Bauspardarlehen im Wesentlichen aus den angesparten Guthaben anderer Bausparer, deren Vertrag noch nicht zuteilungsreif ist, gezahlt wird, ist nicht genau vorhersehbar, wie viel Kapital zur Zuteilung zur Verfügung stehen wird. Deshalb kann keine feste Bewertungszahl angegeben werden, ab der ein Vertrag zugeteilt wird.

II. Ein Bausparvertrag ist untergliedert in drei verschiedene Phasen:

1. Die Sparphase beim Bausparvertrag

Die vertraglich vereinbarte Bausparsumme wird zu dem vertraglich festgelegten Prozentsatz angespart. Das Kapital wird durch die Gesamtheit der Bausparer einer Bausparkasse gesammelt. Der Bausparer hat einen Rechtsanspruch auf das Bauspardarlehen aus einem zuteilungsreifen Bausparvertrag, der vererbbar ist.

2. Die Zuteilung beim Bausparvertrag

Als Zuteilung des Bausparvertrags wird die Freigabe seitens der Bausparkasse zur Auszahlung bezeichnet. Zum Zeitpunkt der Zuteilung kann der Bausparer sich das Guthaben und – nach Stellung einer ausreichenden Sicherheit – das Darlehen auszahlen lassen. Eine Zuteilung des Bausparvertrages kann erfolgen, wenn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kriterien für die Zuteilungsreife sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) festgelegt.
Die Zuteilungsvoraussetzungen ergeben sich aus Mindestguthaben Mindestvertragsdauer, Mindestsparzeit und Mindestbewertungszahl.

3.. Die Darlehensphase beim Bausparvertrag

Bei Zuteilungsreife wird der bis zur abgeschlossenen Vertragssumme fehlende Teil des Bausparvertrags als Bauspardarlehen gewährt, so dass der Bausparer nach Zuteilung über die volle Bausparsumme verfügen kann. Für das Darlehen wird vom Darlehensnehmer der vertraglich vereinbarte Darlehenszins unabhängig von dem aktuellen Zinssatz gezahlt.

In der Darlehensphase wird das Bauspardarlehen getilgt. Das Bauspardarlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, ohne dass die bei Banken üblichen Vorfälligkeitsentschädigungen anfallen.

III. Bausparkassen kündigen weiterhin Bausparverträge:

Die von den Bausparkassen veranlassten Kündigungen von Bausparverträgen gehen weiter! Betroffen sind vor allem Kunden der BHW Bausparkasse AG, der LBS Baden-Württemberg, der LBS Bayern, der LBS West, der LBS Nord, der Wüstenrot Bausparkasse AG, der Deutsche Bausparkasse Badenia AG, der BSQ Bausparkasse AG sowie anderer Bausparkassen mit vergleichsweise hohen Zinsen bei Bausparverträgen.

IV. Problem: Vorzeitige Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen:

In den nächsten Monaten ist mit einer Klagewelle gegen die betroffenen Bausparkassen zu rechnen, da zigtausenden Kunden die Bausparverträge vorzeitig gekündigt wurden. Die Gründe für die Kündigung der Bausparverträge liegen in dem derzeit und wohl längerfristig niedrigen Zinssatz. Da Bausparverträge meist gut verzinst sind, können Baussparkassen den vereinbarten Zinssatz u.U. nicht mehr finanzieren und versuchen die langen Ansparphasen durch vorzeitige Kündigungen zu umgehen.

V. Urteile zu Kündigungen von Bausparverträgen:

Wir haben für Sie eine Urteilsübersicht Kündigung Bausparvertrag der bisher bekannten und relevanten Entscheidungen mit den jeweiligen Ergebnissen zusammengestellt.


Viele Bausparer gehen bereits anwaltlich gegen die rechtswidrigen Kündigungen ihrer Bausparverträge vor, andere zögern noch und wollen zunächst Rechtssicherheit haben. Erste Klageverfahren gegen die BHW Bausparkasse AG und andere Bausparkassen laufen schon.
JUSTUS Rechtsanwälte vertreten erfolgreich eine Vielzahl von Bausparern bundesweit gegen Kündigung verschiedener Bausparkassen.

Justus rät:

Bausparer solten nicht zögern gegen die Kündigungen gleich anwaltlich und ggf. gerichtlich vorzugehen. Ein Abwarten höchstrichterlicher Entscheidungen in der Rechtsproblematik wird, wie leider so häufig, zu spät kommen. Inzwischen können Verjährung, Verwirkung oder Anerkenntnis eintreten und der Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages untergehen.

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