Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse – Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg
Mit Urteil vom 07.08.2015, Az. 10 C 1154/15, noch nicht rechtskräftig, hat das Amtsgericht Ludwigsburg der Klage eines Bausparkunden Recht gegeben und die Kündigung der Bausparkasse für unwirksam erklärt.
Ausgangsfall – Kündigungsrecht
Im Jahr 1988 haben die Parteien einen Bausparvertrag über 50.000,00 DM abgeschlossen, der im Jahr 2002 zuteilungsreif wurde. In einem separaten Schreiben teilte die Bausparkasse zudem mit, dass das Bauspardarlehen nicht sofort in Anspruch genommen werden müsse und der Auszahlungstermin frei wählbar sei. Im Januar 2015 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag mit Verweis auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, weil der Bausparvertrag mehr als 10 Jahre zuteilungsreif ist und das Darlehen nicht Anspruch genommen wurde.
Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg
In erfreulicher Deutlichkeit hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nicht zusteht. Zum einen finde die Regelung in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den Bausparvertrag keine Anwendung, weil dies der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung der Regelung nicht entspräche und zum anderen, selbst wenn die Anwendbarkeit auf den Bausparvertrag bejaht würde, sei das Tatbestandsmerkmal des „vollständigen Empfangs“ nicht erfüllt. Der vollständige Empfang eines Darlehens kann nicht mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrages gleichgesetzt werden, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Kündigungsrecht der Beklagten ergibt.
Das Gericht hebt zudem hervor, dass die Bausparkasse ihrer eigenen Auffassung, der Bausparvertrag sei als Darlehensvertrag einzuordnen nicht konsequent folgt. In Bezug auf die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren argumentierte die Beklagte Bausparkasse, dass der Bausparvertrag kein Darlehensvertrag sei und die Urteile des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2014 keine Anwendung fänden. „Die Ansicht der Beklagten, wie der Bausparvertrag rechtlich einzuordnen sei, ist daher schwankend, je nachdem, ob sie Ansprüche abwehrt oder wie im vorliegenden Fall das Kündigungsrecht geltend macht.“
Bewertung der Kanzlei JUSTUS
Wir berichteten bereits von der Kündigungswelle der Bausparkassen und können dieses erfreuliche Urteil nur begrüßen. Wir sehen unsere Rechtsauffassung vollends bestätigt und raten allen von einer Kündigung betroffenen Kunden die rechtliche Überprüfung sowie ggf. gerichtliche Schritte an. Wir beraten Sie gern.
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