Deutsche Bank zu Schadenersatz bei Vermittlung von Spread-Ladder-Swaps / Zins-Swaps verurteilt:
Der BGH hat in seinem Urteil vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10) die Deutsche Bank AG zu Schadensersatz in Höhe von 540.000 Euro verurteilt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Vermittlung von so genannten Spread-Ladder-Swaps zur „Zinsoptimierung“ an ein mittelständisches Unternehmen. Die Deutsche Bank AG ist mittels dieser Vermittlung eine Wette mit dem Anleger hinsichtlich der künftigen Zinsdifferenzen eingegangen. Diese Wette war allerdings von Anfang an derart einseitig ausgerichtet, sodass die Bank kraft ihres höheren Wissens stets als Gewinner aus dieser Wette hervorgehen würde. Dem Anleger blieb mithin nichts anderes übrig, als aus dem Geschäft mit einem Verlust von über einer halben Million Euro auszusteigen.
Strenge Beratungspflichten bei Vermittlung hochkomplexer Produkte
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 22. März 2011 festgestellt, dass eine solche Wette nicht den Grundsätzen einen anleger- und objektgerechten Beratung entspricht.
Die Bank, so der BGH habe ihre Beratungspflicht allein dadurch verletzt, dass Sie nicht auf den negativen Marktwert des Vertrags hingewiesen und den Anleger daher nicht auf den notwendigen Wissensstand hinsichtlich der empfohlenen Anlage gebracht hat.
Ausweislich der Urteilsbegründung obliegt der beratenden Bank die Pflicht den Anleger bei komplizierten Produkten derart umfangreich zu beraten, dass er den gleichen Wissensstand erreicht wie die Bank selbst.
Wer profitiert von dieser Entscheidung?
Anleger, die einen solchen Swapvertrag geschlossen haben, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht wenden und ihre Ansprüche überprüfen lassen. Aber auch andere Anleger derivater Schuldverschreibungen (Bonus Zertifikae, Alpha-Express –Zertifikate u. a. ) können von dieser Rechtsprechung profitieren und sich auf strengere Beratungspflichten seitens der Bank berufen.
Lesen Sie hier mehr zu dem Zins-Swap-Urteil des BGH
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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