
Kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO bei Benutzung von IPod Touch beim Autofahren
Das Amtsgericht Offenburg (Urteil vom 06.06.2016 – 3 OWi 208 Js 16375/15) hat entschieden, dass ein als Diktiergerät benutztes iPod-Touch ohne Möglichkeit, sich in das Mobilfunknetz einzuwählen, nicht der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO in der aktuellen Fassung unterfällt. Somit kann ein IPod Touch beim Autofahren verwendet werden.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall hielt der Betroffene unwiderlegt einen „iPod-Touch“ der Marke „Apple“ in der Hand, welcher möglicherweise in der konkreten Situation nicht zum Telefonieren geeignet war. Das Amtsgericht führt ins seiner Entscheidung aus:
„Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO verbietet das Nutzen von Mobil- oder Autotelefonen während der Fahrt. Das maßgebliche Merkmal für ein Mobiltelefon ist die Möglichkeit für den Benutzer durch Übermittlung von Tönen mit einer anderen Person in Echtzeit sprachlich zu kommunizieren. Elektronische Geräte wie Diktiergeräte, „Pager“ oder Navigationsgeräte, die diese Funktion nicht aufweisen, unterfallen dem Paragraphen nicht. Aufgrund der stetigen Entwicklung der Mobiltelefone mit weiteren Funktionen wie Internet, Organizer, Radio, Mp3-Player kann schon für diese nicht allgemein beurteilt werden, welche Funktion dem Gerät das Gepräge gibt. Wortlaut und Wortsinn sowie Normzweck lassen eine Interpretation dahingehend zu, dass das jeweilige Gerät die Möglichkeit sprachlicher Kommunikation zumindest auch gewährleistet. Funkgeräte, welche kein Mobilfunknetz benötigen, werden von der Vorschrift nicht umfasst (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, 42. Auflage, § 23 StVO, Rn. 31).
Eine Kommunikation ist bei einem „iPod-Touch“ nur während bestehender drahtloser lokaler Netzwerk-Verbindung (WLAN) über den markeninternen Videotelefondienst „FaceTime“ möglich sowie über „Skype“, sofern dieser Dienst heruntergeladen wurde. Somit wird der „iPod-Touch“ bereits nach den obigen Ausführungen mangels der Fähigkeit ein Mobilfunknetz zu nutzen von der Vorschrift nicht umfasst. Das Gerät gewährleistet jedoch zumindest auch die Möglichkeit sprachlicher Kommunikation. Dies wurde durch den Hersteller „Apple“ bei der Vorstellung des Gerätes dahingehend präsentiert, dass in Zukunft Verbraucherinnen und Verbraucher ausschließlich über Video und WLAN kommunizieren würden. Im Vordergrund steht jedoch auch noch heute bei der Gerätereihe „iPod“ das Musikhören und nicht die Kommunikation. Vor allem in der Bundesrepublik Deutschland, in der das WLAN noch nicht so ausgebaut ist wie in anderen Ländern, überwiegt eindeutig die Funktion des Musikhörens.“
Der Vorwurf des Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons konnte daher nicht geführt werden. Der Betroffene wurde nur wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt.
Aber Achtung!
Sollte ein öffentliches WLAN zur Verfügung stehen oder sich die Person in einem Fahrzeug befinden, in welchem stabiles WLAN zur Verfügung steht, kann die Frage auch anders bewertet werden.
Justus Rät:
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