Internetbetrug beim Onlinebanking durch Phishing, Fake Anrufe eines vermeintlichen Bankmitarbeiters (Call ID Spoofing), Freischaltung eines fremden Handys bis zur Abgabe einer TAN zur Überweisung durch das Oper selbst. In vielen Fällen lehnen die Banken und Sparkassen aussergerichtlich die Erstattung des Schadens ab, obwol sie nach § 675 u BGB zur sofortigen Gutschrift verpflichtet sind. Wir konnten schon viele Klageverfahren gewinnen oder zumindest wirtschaftlich gute Vergleiche für die betrogenen Bankunden erzielen.

I. Internetbetrug durch Aktivierung einer digitalen Kreditkarte auf fremdem Handy
Ein häufiger Fall des Internetbetruges beim Onlinebanking ist die Freischaltung einer neuen digitalen Kreditkarte auf dem Handy der Täter.
Hierbei wird der Bannkunde meist mit der bekannten Telefonnummer der Bank oder Sparkasse zu Bürozeiten angerufen (sog. Call ID Spoofing). Der Anrufer gibt sich als Mitarbeiter der Bank aus und kennt meißt schon Kontoverbindung, Namen und persönliche Daten seines Opfers. Gut geschult täuscht er so vor, dass z.B. aufgrund eines Sicherheitsmangels oder verdächtigen Kontobewegungen oder sogar einer drohenden Überweisung durch Betrüger die Konten und Karte des Opfers sofort gesperrt oder die Banking-App aktualisiert werden muss.
Wenn der Bankmitarbeiter anruft: Call ID Spoofing
Hierbei und für diesen Vorgang werden eventuell auch weitere Bankdaten am Telefon abgefragt. Letztlich erhält der gutgläubige Bankkunde dann eine Mitteilung seiner Bank in der Banking-App. Durch Anklicken dieses Links wird dann – ohne Kenntnis des Opfers – eine neue Kdigitale Bezahlkarte auf dem Händsy der Täter freigeschaltet. Diese können nun ungehindert das Konto plündern.
Urteile zum Internetbetrug bei Freischaltung einer digitalen Kreditkarte: Bankunde erhält Geld zurück
Mit Urteil vom 31.1.2025 verurteilte das Landgericht Darmstadt die beklagte Bank zur Zahlung des Schadens zuzüglich Zinsen.
Die täuschungsbedingte Aktivierung einer digitalen Karte auf einem fremden Handy ist nicht als grob fahrlässige Pflichtverletzung einzustufen, wenn insbesondere der Visualisierungstext in der Banking-App (hier „Registrierung Karte“ ) nicht hinreichend deutlich war. Inhaltlich schloss sich das Landgericht daher zwei anderen Entscheidung des Landgerichts Köln an, die dies ähnlich beurteilt hatten.
Keine grobe Fahrlässigkeit bei Freischaltung eines fremden Handy
Auch die fehlerhafte Beurteilung einer Vielzahl von Kunden – so das Gericht in der Entscheidung – spreche ebenfalls gegen ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden.
Lesen sie hier mehr Urteile zum Thema Internetbetrug und Phishing
II. Internetbetrug durch Freigabe einer Überweisung durch den getäuschten Bankkunden selbst
Häufig wird auch der Bannkunde durch den anrufenden Trickbetrüger sogar dazu gebracht, die Überweisung selbst durchzuführen. Hierbei wird von diesem z.B. die Eingabe einer TAN gefordert, die ihm von der Bank oder Sparkasse auf sein Handy per SMS gesandt wird. Dies entweder zur Rückholung einer schon erfolgten Überweisung oder sogar zur Überweisung auf vermeintliches Sicherheitskonto der Bank oder einer „Partnerbank“.
In diesen Fällen liegt oft eine autorisierte Überweisung vor, da ja der getäuschte Bankunde selbst die Überweiung durchführt, bzw. eben mit seiner TAN autorisiert.
Dann scheidet leider der Erstattungsanspruch nach § 675 u BGB gegen die Bank von Vornherein aus. Denn es kommt nach herrschender Rechtsprechung nicht darauf an, was der Bankunde dachte, sondern lediglich, dass er die Überweisung (Betrag, Kontoverbindung) deutlich sieht und durch die Eingabe der TAN genehmigt.
Erstattungsanspruch aus § 675 x BGB bei autorisierter Überweisung
Allerdings kann hier ein Zahlungsauspruch gegen die Bank nach § 675 x BGB helfen, wenn zum Beispiel der Bankkunde nicht genau sieht oder sehen kann, welche Überweisung er tätigt. Dies kann zum Beispiel sein, wenn der Betrag nicht oder falsch angegeben ist oder der Zahlungsempfänger nicht sichtbar ist.
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"Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt
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