Internationales Vertragsrecht:
Da grenzüberschreitende Verträge im Internet sehr häufig vorkommen, muss als nächstes geklärt werden, welches Recht zur Anwendung kommt. Die nachfolgenden Ausführungen gelten natürlich nur dann, wenn deutsche Gerichte international zuständig sind (siehe die vorherigen Ausführungen).
Die dafür maßgeblichen Vorschriften stehen im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Dabei gelten die Artt. 27ff EGBGB für alle vertraglichen Schuldverhältnisse, Ausnahmen sind in Art. 37 EGBGB geregelt.
Rechtswahl
Zunächst können die Vertragspartner selbst bestimmen, welches Recht zur Anwendung kommen soll. Die Rechtswahl selbst stellt dabei einen eigenen Vertrag dar, dessen Wirksamkeit losgelöst vom restlichen Vertrag betrachtet werden muss. Die Voraussetzungen für eine gültige Rechtswahl stellt Art. 27 EGBGB auf.
In vielen Fällen geschieht dies durch entsprechende AGB-Klauseln in den geschlossenen Verträgen. Ob diese AGB wirksam sind, richtet sich nach dem sogenannten Vertragsstatut. Dies ist das Recht, das anwendbar ist, wenn der Vertrag als ganzer wirksam wäre. Für Verbraucher gelten auch hier spezielle Sonderregelungen, die weiter unten dargestellt werden.
Sollte eine ausdrückliche Rechtswahl nicht getroffen wurden sein, kann es auch sein, dass eine solche Rechtswahl stillschweigend getroffen wurde. Dies ist der Fall, wenn sich die Parteien einig darüber waren, welches Recht anwendbar ist, dieses aber nicht vertraglich geregelt wurde. Anzeichen dafür können sein:
• die Vereinbarung eines Erfüllungsortes
• die Vereinbarung eines Gerichtsstandes
• die Vertragssprache
Dies alles sind aber nur Indizien. Allein daraus, dass ein Vertrag in Englisch abgefasst wurde, ergibt sich nicht in jedem Fall, dass englisches Recht auf den Vertrag angewandt werden soll. Auch der Server-Standort bietet nach allgemeiner Auffassung keinen Anhaltspunkt für eine konkludente Rechtswahl. Eine Rechtswahl ist darüber hinaus auch noch nachträglich und sogar während eines Prozesses möglich.
Engste Verbindung des Vertrages
Wurde keine Rechtswahl getroffen, kommt Art. 28 EGBGB zur Anwendung. Dieser bestimmt, dass ein Vertrag dem Recht unterliegt, mit dem es die engste Verbindung aufweist. Als Vermutung gilt dabei nach Art. 28 Abs.2 EGBGB:
Die engste Verbindung besteht mit dem Staat, in dem die Partei, welche die vertragscharakteristische Leistung erbringt, ihren Aufenthalt oder ihren Unternehmenssitz hat. Vertragscharakteristische Leistung ist dabei meist die Nichtgeldleistung. Bei Kaufverträgen ist es der Sitz des Verkäufers, bei Reiseverträgen der Sitz des Reiseveranstalters usw. .
Verbraucherverträge
Ausnahmen von diesen Grundsätzen werden bei Verbraucherverträgen gemacht. Dies setzt gem. Art.29 I EGBG voraus, dass einer der Beteiligten Verbraucher ist, also den Vertrag zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken abschließt.
Wurde keine Rechtswahl getroffen, unterliegen Verbraucherverträge nach Art. 29 Abs.2 EGBGB dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthaltsort wird in den meisten Fällen der Wohnsitz sein.
Wurde eine Rechtswahl getroffen, ist diese nicht ungültig. Sind die weiteren Voraussetzungen des Art. 29 Abs.1 Nr.1-3 EGBGB gegeben, bleiben aber die Verbraucherschutznormen des Aufenthaltsortes des Verbrauchers anwendbar. So beurteilt sich die Einbeziehung von AGB (und damit oft auch einer Rechtswahlklausel) für deutsche Verbraucher immer nach den deutschen Vorschriften über die AGB in den §§ 305 ff BGB. Wichtig sind in Deutschland weiterhin das Fernabsatzgesetz oder das Verbraucherkreditgesetz, die ebenfalls in das BGB integriert sind.