Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 und 2 GdbR

Cumulus Fonds – Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR und Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 2 GdbR

Forderungsschreiben der Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen angeblicher Gesellschafterhaftung für Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der LSIF !

Die als Steuersparanlage angebotenen Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 und 2 GdbR wurden von der FIBEG-Gruppe vermittelt, verantwortliche Gesellschaft war die CUMULUS Gesellschaft für Immobilien- Investitionen mbH. Investiert wurde vorzugsweise in Einkaufszentren in den neuen Bundesländern, die ein wirtschaftliches Desaster für die Anleger darstellen.

Von Anfang an erfolgten die Ausschüttungen nicht plangemäß und blieben schließlich ganz aus, was nicht zuletzt an der internen Darlehensfinanzierung liegt. Die Beteiligungen in den Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR und Neue Bundesländer No. 2 GdbR sind durch Darlehen der Rheinboden Hypothekenbank AG fremdfinanziert worden.

Treuhandvollmachten eventuell unwirksam:
Allerdings haben die Anleger diese Darlehen nicht selbst, sondern für den Fonds über einen Treuhänder abschließen lassen, den sie notariell bevollmächtigt haben.

Die Bevollmächtigung verstößt nach gefestigter Rechtsprechung der Obergerichte gegen das Rechtsberatungsgesetz, sodass auch die geschlossenen Darlehensverträge wohl unwirksam sind. Die Anleger brauchen die Darlehen nach unserer Auffassung nicht zurückführen. Wir sind zudem der Auffassung, dass auch diejenigen Anleger, die die Forderung schon bedient haben, von der Bank die Rückzahlung verlangen können.

Vorsicht bei Forderungsschreiben der Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft:
Die neuerlichen Forderungsschreiben der Rechtsanwälte Aderhold entbehren unserer Auffassung nach jeder Rechtsgrundlage. Bitte suchen Sie zur Forderungsabwehr einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt auf. Gern helfen auch wir Ihnen weiter.

Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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GESCHLOSSENE IMMOBILIENFONDS61
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Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
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