Cross-Currency Harvest Swap: Anlegerfreundliches Urteil
Das Landgericht Wuppertal, Az.: 3 O 217/12 (noch nicht rechtskräftig), verurteilte die Deutsche Bank wegen Falschberatung in Verbindung mit einem Harvest Swap zum Schadensersatz.
Die Richter lehnten ihr Urteil an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) an. Entscheidend war, dass der Kläger nicht über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps informiert worden ist, obwohl dieser einen schwerwiegenden Interessenkonflikt bedeute, über den die Bank in der Beratung den Kunden aufklären müsse.
Swap Geschäfte: Keine Verrechnung von Gewinnen aus Voranlagen
Dieses Urteil hat auch für andere swapgeschädigte Bankkunden Bedeutung. Die Wuppertaler Richter weisen die oft benutze Argumentation der Banken in Swap-Gerichtsverfahren, dass Vorteile aus Vorgeschäften mit anderen Swaps auf den Schadensersatz angerechnet werden müssen, ab. Eine entsprechende Verrechungspraxis der Banken ist damit verhindert.
Exakt so wurde auch in einem von der Kanzlei Justus Rechtsanwälte geführten anhängigen Klageverfahren gegen die Deutsche Bank argumentiert. Die Kanzlei Justus verttritt hier einen Verband, welcher nach diesseitiger Auffassung auch bei der Folgeanlage falsch beraten wurde.
Für die Bank kommt es zum Verlust, wenn Kunden aus laufenden Swapverträgen mit Gewinn ausstiegen. Um sich vor diesem Verlust abzusichern, veranlasste sie Kunden zum Abschluss eines Folge-Swapvertrages mit der Folge, dass die Bank den Verlust oft mehrfach wiedererlangte.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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