Gaspreiserhöhung

Drastische Erhöhung der Gaspreise

In den letzten Jahren sind die Gaspreise zum Teil drastisch erhöht worden und es stehen weitere Erhöhungen an, zumindest wurden weitere Erhöhungen bereits angekündigt. Begründet wird die Gaspreiserhöhung von den Gasversorgern mit der sogenannten „Ölpreisbindung“. Der Gaspreis ist hiernach an dem Minaralölpreis gekoppelt, er steigt automatisch, wenn der Mineralölpreis steigt.

In den letzten Monaten ist der Mineralölpreis geradezu explodiert. Dies nutzen die Gasversorger nunmehr um ihren Gaspreis ebenfalls zu erhöhen. Die Erhöhungen stehen hierbei aber nicht im rechtsfreien Raum. Die Unternehmen dürfen zwar ihre Preise den wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen, jedoch müssen sie sich hier an die vom Gesetz vorgegebenen Grenzen, wie § 315 BGB halten. § 315 BGB besagt, das derjenige, der einseitig eine Leistung, z.B. einen Preis bestimmen darf, dies nach billigem Ermessen tun muss.

Widerspruch für Verbraucher möglich

Verbraucher, die sich gegen diese Preispolitik zur Wehr setzen wollen, können gegen die Preiserhöhungen Widerspruch einlegen, mit der Begründung, dass der erhöhte Preis nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entspricht und die Zahlung des erhöhten Betrages verweigern. Die Verbraucherverbände raten hierbei zumindest eine Erhöhung von mindestens 2 % den Versorgern zuzugestehen. Hierbei braucht der Verbraucher auch nicht zu fürchten, dass das Unternehmen die Gasversorgung einstellt. Es wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass der Gasversorger nicht berichtigt ist, die Versorgung einzustellen, wenn der Widerspruch mit der Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung nach § 315 BGB begründet wurde.

Mietern, die sich ebenfalls zur Wehr setzen wollen und Gaskosten innerhalb der jährlichen Betriebskostenabrechnungen zu zahlen haben, ist zu raten, sich mit ihrem Vermieter abzusprechen und gemeinsam gegen die Erhöhung vorzugehen. Vertragspartner hierbei ist in der Regel ausschließlich der Vermieter. Dieser wird zunächst kein Interesse haben, gegen Gaspreiserhöhungen vorzugehen, da er die Gaskosten als Betriebskosten auf den einzelnen Mieter umlegen kann. Bei den Betriebskosten ist der Vermieter aber auch an den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gebunden, so dass unter Umständen auch die Verweigerung der Zahlung der Gaskosten aus der Betriebskostenendabrechnung in Betracht käme.

Soweit die Zahlungen eingestellt werden, obliegt es den Gasunternehmen geeignete Schritte gegen ihre Kunden zu ergreifen. Kostenpflichtige Mahnungen sind hierbei nicht zu fürchten. Durch den Widerspruch hat der Verbraucher gezeigt, dass er ernsthaft die Zahlung verweigern wird. Dem Unternehmen (z.B. der Gasag) bleibt somit nur die Möglichkeit seine Kalkulation tatsächlich offen zulegen. Solange die Kalkulation der Gaspreisbildung nicht offen gelegt wurde, sind nach hiesiger Auffassung auch keine Kosten in einem ggf. gerichtlichen Verfahren zu fürchten.

Eine tiefergehende Erörterung dieses Rechtsproblems, ist in diesem Forum nicht möglich. Bei Fragen zur Gaspreiserhöhung und beim Vorgehen gegen Energieversorger, steht Ihnen der Verfasser gerne zur Seite. Bitte wenden Sie sich dafür an unsere Fachanwälte und füllen Sie das Kontaktformular aus.

Checkliste:

  • Rücknahme der Einzugsermächtigung
  • Abschläge (müssen weiter bezahlt werden)
  • Widerspruch gegen Abrechnung
  • Antwort auf Zahlungserinnerung

 

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