FRISTEN IM ARBEITSRECHT

Fristen für Angestellte nach BAT:
1. Kündigungsfristen:
Die Kündigungsfristen betragen gemäß § 53 BAT-O/BAT nach einer Beschäftigungszeit
von bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsende
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen
von mindestens 5 Jahren 3 Monate
von mindestens 8 Jahren 4 Monate
von mindestens 10 Jahren 5 Monate
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluß eines Kalendervierteljahres.Gilt nicht für den Bereich des BAT-O: Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I berücksichtigtenZeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres,ist der Angestellte unkündbar.
Die genannten Fristen gelten natürlich auch für den Fall der Eigenkündigung des/der Beschäftigten.
Außerordentliche Kündigung (§ 54 BAT-O/BAT): Kündigt der Arbeitgeber (oder der/die Beschäftigte) das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos, so kann die Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnisnahme des Grundes erfolgen.
2. Allgemeine sechsmonatige Ausschlußfrist nach § 70 BAT-O/BAT
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten „nach Fälligkeit” von dem/der Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, daß tarifvertraglich eine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde.
Die Ausschlußfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, in der Regel also mit dessen Entstehung.
Beispiele:
Geltendmachung von Vergütungsansprüchen bei fehlerhafter Eingruppierung, Ansprüche auf Überstundenvergütung, Rückforderung überzahlter Bezüge durch den Arbeitgeber, Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Mit der Geltendmachung innerhalb der Ausschlußfrist erhalten Sie sich Ihren Anspruch bis zur Klärung des konkreten Sachverhaltes auch in ungeklärten bzw. strittigen Fällen!
Wichtig für Beamte:
Die Forderung auf Nachzahlung zu wenig bzw. die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge muß gemäß den Vorschriften des BGB geltend gemacht werden. Das heißt: Ansprüche von Beamten auf Rückstände von Bezügen verjähren nach 4 Jahren.
3. Dreimonatige Ausschlußfrist für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 21 BAT-O/BAT
Wenn Sie vom Arbeitgeber aufgefordert werden, Belege über Beschäftigungszeiten einzureichen, ist die dafür geltende 3 monatige Ausschlußfrist gemäß § 21 BAT-O/BAT zu beachten. Dies kann von erheblicher Bedeutung sein, z. B. für die frühestmögliche Höhergruppierung im Rahmen des Bewährungaufstieges. Nichtbeachtung der Frist führt zur Nichtanerkennung von Zeiten!
4. Verjährung von Ansprüchen nach dem BGB
Im Übrigen unterliegen Ansprüche generell einer Verjährungsfrist. Diese ist im Jahr 2001 im BGB §§ 195-199 neu geregelt worden. Danach verjähren die betreffenden Ansprüche in der Regel 3 Jahre nach ihrer Entstehung.
Sofern der Arbeitgeber nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet, müssen diese ggf. vor dem Arbeitsgericht zur Aufrechterhaltung Ihrer Ansprüche Klage einreicht werden.
Bildungsurlaub:
Rechtsansprüche, z.B. auf die Gewährung von Bildungsurlaub! Der Arbeitgeber muß Sie für die Teilnahme an anerkannten, frei wählbaren Veranstaltungen zur politischen und/oder beruflichen Weiterbildung bis zu maximal 10 Arbeitstagen in 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bezahlt freistellen, sofern Sie den Arbeitgeber von dem beabsichtigten Bildungsurlaub rechtzeitig informiert haben. Die Freistellung kann nur in Ausnahmefällen versagt und muß dann später gewährt werden.
Der Angestellte muss den Arbeitgeber spätestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Bildungsmaßnahme zu informieren.
Knud Steffan, Rechtsanwalt
Hans-Ulrich Kleiman, Fachanwalt für Arbeitsrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Str. 26
10437 Berlin
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