Fondsgebundene Rentenversicherungen – Abschlusskosten und Einrichtungskosten
FAQ
1. Frage: Wie erkenne ich, mit welchen Kosten meine Renten- oder Lebensersicherung verbunden ist?
Sie haben eine fondsgebundene Rentenversicherung? Schauen Sie in ihren Vertragsbedingungen nach, ob dort Abschluss- oder Einrichtungskosten aufgeführt sind oder gar eine separate Kostenausgleichsvereinbarung getroffen wurde.
2. Frage: Was ist eine Kostenausgleichsvereinbarung und ist diese kündbar?
Zu den Abschlusskosten zählen zum Beispiel die Abschlussprovision, die Aufwendungen für den Außendienst, die Kosten für die Antragsbearbeitung, die Risikoprüfung und auch die Aufwendungen für die Werbung. Während Abschluss und Einrichtungskosten regelmäßig mit den Versicherungsbeiträgen verrechnet werden gibt es teilweise auch das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung. Dabei handelt es sich zusätzlich zu dem Versicherungsvertrag um einen eigenen Vertrag über die Kosten.
3. Frage: Kann ich eine Kostenausgleichsvereinbarung kündigen oder widerrufen?
Ja! Der BGH hat entschieden, dass Kostenausgleichsvereinbarungen auch dann gekündigt werden können, wenn eine Kündigung von dem Versicherer vertraglich ausgeschlossen ist. Einen derartigen Ausschluss sieht der BGH als unwirksam an, da der Ausschluss den Versicherungsnehmer schlicht benachteiligt.
Unter Umständen können die Kostenausgleichsvereinbarung und der Versicherungsvertrag auch noch widerrufen werden. Dies hängt maßgeblich von der verwendeten Widerrufsbelehrung des Versicherers ab.
4. Frage: Kann ich Beiträge oder zu viel gezahlte Kosten aus der Rentenversicherung zurückfordern?
• Abschluss- und Einrichtungskosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung
• Rückkaufswert ab dem Zeitpunkt der wirksamen Kündigung des Versicherungsvertrags
• Versicherungsbeiträge einschließlich der gezahlten Kosten bei erfolgreichem Widerruf
5. Frage: Wann verjähren meine Rückforderungsansprüche aus der Rentenversicherung?
Grundsätzlich kann man Zahlungen zurückfordern, die man bis zu vor 10 Jahren gezahlt hat. Davor sind Ansprüche nach der 10jährigen Verjährungsfrist gem. § 199 BGB verjährt.
Daneben läuft eine kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist, so dass der Zeitpunkt der Kündigung eine Rolle spielen kann.
Die Verjährung des Anspruchs kann durch rechtzeitige Einreichung einer Klage, eines Mahnbescheides oder eines Schlichtungsantrages verhindert werden. Hierzu sollten Sie einen Fachanwalt rechtzeitig beauftragen.
Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin