Erfolgshonorarvereinbarung seit dem 1.Juli 2008 möglich

Seit dem 01.07.08 ist die Erfolgshonorarvereinbarung für Anwälte erlaubt 

Bis zum 31.06.08 war es verboten, die Vergütung eines Anwalts, die ein Mandant zahlt, von dem Verfahrensausgang abhängig zu machen. Die Norm des § 49 b BRAO wurde jedoch durch das BVerfG überprüft und dahingehend untersucht, ob ein solches Verbot nicht einen Grundgesetzverstoß darstelle. Jetzt ist es unter bestimmten Umständen möglich, eine entsprechende Erfolgshonorarvereinbarung zu treffen.

Wie kam es dazu?

Im Jahre 2006 wurde von einer Anwältin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die sich durch das Verbot eine Verletzung ihres Rechts der Berufsfreiheit sah. Mit Beschluss vom 12.12.2006 erließ das Bundesverfassungsgericht daraufhin ein Urteil, das den § 49 b BRAO insoweit für verfassungswidrig erklärte, als es keine Ausnahmen zuließ ( BVerfG am 12.12.2006 – 1 BvR). Also auch keine Ausnahme für den Fall, dass der Betroffene andernfalls wirtschaftlich nicht in der Lage sei, seine Rechte mithilfe eines Anwalts zu verfolgen. Habe er nicht die Mittel zu einer entsprechenden Rechtssuche, müsse es erlaubt werden, ihm eine Verständigung mit dem Anwalt über seine Vergütung zu ermöglichen. Alles andere sei eine Verletzung der Vertragsfreiheit des Anwalts, die ihn in seiner Berufsfreiheit beschränken würde. Abgewogen mit dem Recht des Hilfesuchenden auf allgemeine Handlungsfreiheit und im Interesse des Rechtsstaats sei eine entsprechende Ausnahme vom Verbot unerlässlich.

Mit dem Beschluss erlegte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, eine Neuregelung bis zum 30.06.2008 zu treffen. Diese Neuregelung wurde tatsächlich getroffen, und zwar mit der neuen Fassung des § 4 a RVG. Dieser trat am 01.07.2008 in Kraft.

Was sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung?

Die Ausnahme wird nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich gemacht. So muss die Entscheidung der Zulässigkeit stets vom individuellen Einzelfall abhängig gemacht werden. Dem potenziellen Mandanten muss es zunächst unmöglich sein, aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Verfolgung seiner Rechte zu betreiben. Hierbei ist ebenfalls zu beachten, dass dies im Falle der Möglichkeit einer Beanspruchung von Prozesskostenhilfe nicht angenommen werden kann. Man muss die Situation auch immer im Hinblick auf das finanzielle Risiko und die Beurteilung durch den Mandanten betrachten.

Die Erfolgshonorarvereinbarung kann dann in der Weise getroffen werden, dass von dem gesetzlich festgelegten Vergütungssatz insofern abgewichen wird: Verliert der Mandant den Prozess, ist die Vergütung geringer oder fällt komplett weg; gewinnt er ihn, wird ein Betrag von angemessener Höhe auf den gesetzlichen Satz aufgeschlagen.

Bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars müssen sich folgende Punkte aus der Vereinbarung ergeben: Er muss die jeweiligen Beträge, sowohl für Erfolg als auch für Misserfolg, die gezahlt werden, ausdrücklich enthalten. Die entsprechenden Sätze sind mit Begründungen für die konkrete Höhe zu versehen. Empfehlenswert ist außerdem die Aufnahme der wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Einigung zugrunde liegen. Daneben muss die Erfolgshonorarvereinbarung explizit darauf hinweisen, dass der Vertragspartner des Mandanten, unabhängig von der mit dem Anwalt getroffenen Erfolgshonorarvereinbarung, stets zur Zahlung der Gerichtskosten, Verwaltungskosten sowie der Kosten anderer Beteiligter in Anspruch genommen wird bzw. werden kann.

Was sind die Vor- und Nachteile des Erfolgshonorars?

Hauptargument für eine Wahl der Erfolgshonorarvereinbarung ist sicherlich die Möglichkeit des Mandanten einer Risikofreizeichnung. Es bietet ihm die Möglichkeit, seine Rechte zu verfolgen, die ihm ohne den Ausnahmetatbestand womöglich nicht eröffnet worden wäre. Dass diese Rechtszugangsfreiheit einen enormen Vorteil bieten kann belegt eine aktuelle Schätzung; so wurde bislang eine Vielzahl von Prozessen mit einem Volumen von zwei bis sechs Milliarden Euro jährlich wegen des Kostenrisikos nicht geführt. Außerdem besteht die Möglichkeit dieses Rechtsinstituts auch für solche Personen, die nicht zwingend bedürftig sind, d. h. seine wirtschaftlichen Verhältnisse werden nicht einer strengen Bedürfnisprüfung unterzogen, wie es etwa bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe der Fall ist. Somit können auch etwa mittelständische Unternehmen hiervon Gebrauch machen. Es muss lediglich ein Missverhältnis zwischen den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Prozesskostenrisiko bestehen. Ein weiterer Vorteil ist, dass dem Mandanten durch das Bereiterklären des Anwalts ein Beweis entgegengebracht wird, dass dieser Vertrauen in den positiven Ausgang des Verfahrens hat; denn andernfalls würde er nicht seine Bezahlung davon abhängig machen. Die Zulässigkeit des Instruments bietet den Beteiligten einen weiten Spielraum, bei dem individuelle und subjektive Nutzen-Risiko-Erwägungen und alle anderen Umstände der konkreten Rechtsangelegenheit in die Verhandlungen zwischen Anwalt und Mandanten miteinbezogen werden müssen.

Ein Nachteil dieser Finanzierungsform könnte allerdings darin zu sehen sein, dass der Mandant im Erfolgsfall einen höheren Betrag an den Anwalt zu zahlen hat als im Falle der gesetzlichen Gebührenfestlegung: so kann er also nicht den vollen Ausgleich seines Erfolgshonorars mit den Mittel der Erstattung des Gegners erlangen, sondern eben nur die gesetzlichen Gebühren. Außerdem muss stets beachtet werden, dass im Falle der Niederlage auch Kosten für Gericht und Gegenseite entstehen. Somit kann der Mandant in keinem Fall komplett ohne Kosten aus dem Streit gehen.

Was ist der Anwendungsbereich der Erfolgshonorarvereinbarung?

Sinnvoll ist eine solche Vereinbarung sicherlich in allen Bereichen des Zivilrechts und Verwaltungsrechts, in denen der Kläger eine relativ hohe Forderung geltend machen will, aber die Erfolgsaussichten nicht hinreichend sicher sind.

Anwendungsbereiche für ein Erfolgshonorar finden sich häufig im Kapitalanlagerecht, Bankrecht, privatem Baurecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht: Denn in diesem Bereich ist der Ausgang des Verfahrens oftmals sehr unsicher und es stehen oft Billigkeitsentscheidungen an. Deshalb wird der Anwalt in diesem Fall eine ernsthafte Prognose zu den Erfolgsaussichten stellen müssen.

Ob eine solche Vereinbarung in Ihrem Fall sinnvoll ist, sollten Sie aber direkt mit Ihrem Anwalt klären. Scheuen Sie sich also nicht, anwaltliche Hilfe in Betracht zu ziehen, wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Lage Zweifel an einer Verfolgung ihrer Rechte haben.

Die spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Justus Rechtsanwälte prüfen mit Ihnen gern die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorar.

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
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