Einspruch gegen Steuerbescheid

Gerade im Kapitalmarktrecht, also nach Zeichnung von sogenannten “Steuersparmodellen” kommt es häufig zu Änderungsbescheiden oder Nachzahlungsbescheiden. 
Wenn der Steuerbescheid nicht wie erwartet ausfällt, dann heißt es:
Fristgerecht Einspruch einlegen

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen den Steuerbescheid?

Für einen Einspruch gegen Steuerbescheid gilt eine Frist von einem Monat.
Die Frist beginnt mit Zustellung des Bescheides durch das Finanzamt.
Da der Bescheid an dem Datum, das oben links auf der ersten Seite des Steuerbescheides steht, ja noch nicht beim Empfänger zugestellt wurde, rechnet man zu diesem Datum noch einmal drei Tage für die Zustellung. Falls man so zu einem Samstag, Sonntag oder Feiertag kommt, an dem die Frist ablaufen würde, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Es gibt übrigens auch eine Ausnahme von der Monatsfrist. Wenn das Finanzamt dem Steuerbescheid nämlich keine Rechtsbehelfsbelehrung beigelegt hat, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr.

Wie muss der Einspruch gegen den Steuerbescheid aussehen?

Der Einspruch muss natürlich schriftlich beim Finanzamt eingehen. Am besten per Einschreiben mit Rückschein.
Eine ausführliche oder gar rechtliche Begründung des Einspruchs ist zwar nicht vorgeschrieben. Aber dennoch sollte der Steuerzahler dem Finanzamt möglichst ausführlich und genau erklären, warum er mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden ist.

Kann der neue Steuerbescheid auch schlechter ausfallen? “Reformatio in peius”

Wenn das Finanzamt den Einspruch erhalten hat und den Steuerbescheid prüft, dann kann es auch andere Sachverhalte neu bewerten. Es könnte beispielsweise feststellen, dass es eine Vergünstigung zu Unrecht gewährt hatte. Das können die Finanzbeamten nun rückgängig machen. Dadurch kann der neue Steuerbescheid tatsächlich schlechter für den Steuerzahler ausfallen, also eine sogenannte Verbößerung stattfinden.

Wenn eine solche Verböserung (reformatio in peius) des Steuerbescheids droht, dann muss das Finanzamt dem Steuerzahler das mitteilen. Und zwar vorab. In einem solchen Fall darf der Steuerzahler seinen Einspruch zurückzunehmen. Damit gilt dann allerdings der ursprünglich erlassene Steuerbescheid.

Muss ich Steuern nachzahlen, wenn ich Einspruch eingelegt habe?

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung auf etwaige Steuernachzahlungen. Wer laut Steuerbescheid zahlen muss, der muss zahlen. Und zwar so lange, bis ein neuer Steuerbescheid die Nachzahlung aufhebt. Steuerbescheide sind immer sofort vollziehbar. Wer vom Finanzamt zu einer Steuernachforderung bekommt, der muss im Einspruch gegen den Steuerbescheid auch die Aussetzung der Vollziehbarkeit beantragen.

Der Steuerschuldner muss beachten, dass er auch bei einer Aussetzung später Verzugszinsen (6 %) auf die festgesetzte Steerschuld zu zahlen hat. Es empfielt sich daher oft, den Steuerbescheid anzufechten, aber den Steuerbetrag schon (unter Vorbahalt) einzuzahlen.

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