Doba Grundbeteiligungs GmbH & Co KG zu Schadensersatzleistungen verurteilt
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen Prospekte für Kapitalanlagen als einzige Informationsgrundlage für den Anleger, alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte vollständig und richtig darstellen.
Nach veröffentlichten Gutachten ist das Prospekt angreifbar in folgenden Punkten:
• Im Prospekt nicht im Einzelnen nachvollziehbar beschriebenen Erschließungs- Bau und Sanierungsmaßnahmen
• Keine Information über Totalverlustrisiko bzw. unübersichtliche und unzutreffende Darstellung entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung
• Überhöhter Einbringungspreis von mindestens in Höhe mehr als dem Doppelten des Einstands
• Tatsächlich erzielte Miete liegt bei etwas unter 1/3 der prognostizierten Miete
• Die Aussage des Prospekts, ein Gewerbefond sei in hervorragender Weise geeignet, neben Steuervorteilen Zusatzeinkommen zu erzielen und die im Alter oft vorhandene Versorgungslücke abzudecken ist insofern weit von der Realität entfernt
• Es liegt in einigen Fällen auch die objektive Verwirklichung des Straftatbestandes des Kapitalanlagebetruges gemäß §264a StGB nahe
Im neuesten Urteil vom 20.4.2010 gegen die DOBA Grundbeteiligungs GmbH & Co KG hat das Landgericht München I zwei der Gründungsgesellschafterinnen mit Fondsobjekten in Bayern und Berlin in vier Fällen zum Schadensersatz verurteilt.
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Fondprospekt der DOBA Grund Beteiligungs GmbH & Co. insofern fehlerhaft, als in diesem davon die Rede sei, dass sich der Kaufpreis für ein Fondobjekt je nach Veränderung der kalkulierten Miete ändern könne. In dem Prospekt wird von einer möglichen Mietminderung oder Mietmehrung gesprochen. Allerdings hätte für den Fall, dass sich kein Mieter finde, der jedenfalls annähernd die prospektierte Miete hätte zahlen wollen, die Erstvermietungsgarantie gegriffen, d.h. dass im Fall eines tatsächlich erzielten Mietertrages von 0 €, wegen der Mietgarantie der volle Kaufpreis gezahlt werden müsste.
Eine solche Konstellation ist aus den Erläuterungen im Prospekt jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr werde darin angedeutet, dass sich je nach dem Ergebnis der Vermietungsbemühungen, der Kaufpreis auch mindern könne. Nicht zu entnehmen sei hingegen an dieser Stelle, dass der Kaufpreis in voller Höhe zu zahlen wäre, wenn die Vermietungsbemühungen gar keinen Erfolg bzw. bezüglich einer Teilfläche keinen Erfolg haben würden.
In allen vier entschiedenen Fällen waren die Richter der Auffassung, dass die Kläger bei der gebotenen Aufklärung über diesen Prospektfehler nicht gezeichnet hätten.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens differenzierte die 28. Zivilkammer wegen der durch die Kapitalbindung entgangenen Zinsen nach Lage des jeweiligen Einzelfalles. Die Anleger mussten sich außerdem die erhaltenen Ausschüttungen sowie die auf Abschreibungen (also nicht den Kreditkosten) basierenden steuerlichen Vorteile anrechnen lassen.
Verjährung:
Bei der Prospekthaftung gemäß §13 VerkProspG beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr und beginnt mit der Kenntniserlangung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben, spätestens setzt die Verjährung jedoch nach drei Jahren seit Prospektveröffentlichung ein. (§13 I i.V.m. § 46 BörsG).
Prospekthaftung im weiteren Sinne „c.i.c.“ betrifft insbesondere geschlossene Fondsmodelle. Diese sind regelmäßig Personengesellschaften, die von Kapitalgesellschaften gegründet werden, die den Initiatoren der Fonds gehören. Planmäßig treten dann die Anleger den Personengesellschaften bzw. Fondsgesellschaften bei. Diese Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften haften für Prospektfehler, weil sie als Vertragspartner eines jeden Anlegers persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben, aus culpa in contrahendo. Die Schadensersatzansprüche hieraus verjähren nach allgemeinen Regeln.
Alt- und Neuregelung:
Ansprüche wegen Pflichtverletzung aus Vertrag verjährten nach altem Recht (bis 31.12.2001) in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruches an.
Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltende Neuregelung bestimmt hingegen eine seit dem 01.01.2002 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab der Entstehung des Anspruches und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners
mit dem Schluss des Jahres, zu dem die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
Das heißt die Ansprüche der Fondanleger aus der sog. Weiten Prospekthaftung sind nach diesseitiger Ansicht noch nicht verjährt.
(Landgericht München I, Urteile vom 20.4.2010, 28 O 12457/09, 28 O 12910,
12912 u. 12913/09 – nicht rechtskräftig)
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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