Ausschüttungen durch den Fonds rückforderbar?
– Neuigkeiten zu Dr. Peters Fonds – DS-Rendite-Fonds Nr. 102 Stena Venture GmbH & Co. Tankschiff KG
Wegen der anhaltend schlechten Liquiditätslage in den Jahren nach der Finanzkrise haben zahlreiche Fonds der Dr. Peters Gruppen begonnen, die an die Anleger gezahlten Ausschüttungen zurückzufordern. Die Gesellschaften machten sich eine Regelung in den Gesellschaftsverträgen zunutze, wonach die Anleger Ausschüttungen unabhängig von einem Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft ausgezahlt bekamen, solange nur die Liquiditätslage der Gesellschaft dies zuließ. Letztlich wurde die Einlage der jeweiligen Gesellschafter dafür genutzt, sodass Ihnen das eingezahlte Kapital zurückgezahlt wurde.
Schiffsfondssatzungen oft nicht ausreichend klar:
Das Landgericht Dortmund und auch das Oberlandesgericht Hamm haben diese Praxis in etlichen Fällen toleriert und die Anleger zur Zahlung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat sich in der Folge in den Entscheidungen vom 12.03.2013 (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11) mit dieser Praxis auseinander gesetzt und entschieden, dass die Fondsgesellschaften (DS Rendite-Fonds Nr. 38 MS Cape Hatteras GmbH & Co. Containerschiff KG und DS Rendite-Fonds Nr. 39 MS Cape Horn GmbH & Co. Containerschiff KG) gewinnunabhängig gezahlte Ausschüttungen nur dann zurück verlangen können, wenn dies durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung vorgesehen ist. Bei den genannten Gesellschaften gab es eine solche Regelung nicht.
Dr. Peters Fonds verlangt weitere Ausschüttungen zurück
Nach Medienberichten scheinen diese Urteile trotz kleinerer Abweichungen in den Gesellschaftsverträgen auch auf den DS-Rendite-Fonds Nr. 102 Stena Venture GmbH & Co. Tankschiff KG übertragbar zu sein, sodass ein weiterer Fonds der Dr. Peters Gruppe rechtswidrig Ausschüttungen von den Anlegern zurück verlangt.
JUSTUS rät:
Diese Entwicklungenzeigen, dass es sich für betroffene Anleger lohnen kann, eine Forderung der Gesellschaft nicht ungeprüft hinzunehmen, sondern einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen. Gern helfen wir Ihnen weiter.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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