BGH-URTEIL ÜBER DIE HAFTUNG DES GbR-Gesellschafters
Bundesgerichtshof bestätigt Verantwortlichkeit von GbR-Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds für Altschulden
Mit Urteil vom 17.04.2012 (Az. II ZR 95/10) bejahte der BGH die Haftung der Geldgeber eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR für eine Darlehensschuld der Gesellschaft. Bedeutungslos sei es dabei, dass der Darlehensvertrag bereits vor Eintritt der Gesellschafter geschlossen worden sei, da sich die Haftung auch auf die beim Eintritt bereits bestehenden Gesellschaftsschulden erstrecke. Außerdem solle sich die Haftung auch nicht durch die aus der Zwangsverwaltung und der Verwertung des Erbbaurechts erzielten Erlöse verringern: Die Haftung bemesse sich nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst.
Rechtlos gestellt sind Anleger jedoch nicht unbedingt, wenn sie erfahren, dass ihr Fonds in Komplikationen gerät. So können sie in vielen Fällen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder auf Basis von einer Falschberatung geltend machen, wenn sie nicht hinlänglich über die Risiken ihrer Beteiligung und über ihre Verantwortlichkeit aufgeklärt worden sind.
Justus rät:
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